Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 18. Jänner 2000, Nr. 3.
(1) Die Ämter stellen die operativen Dienststellen innerhalb der Abteilungen, der Generaldirektion und der Verwaltungsdirektion dar. Ihre Anzahl, Benennung und Aufgaben werden mit Verfügung des Generaldirektors festgelegt.