Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 18. Jänner 2000, Nr. 3.
(1) Die vom Verwaltungsdirektor geleitete Verwaltungsstruktur der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten gliedert sich in Abteilungen und Ämter.
(2) Der Verwaltungsdirektor koordiniert die Tätigkeit und die Aufgabenbereiche der Abteilungen, ist diesen gegenüber weisungsberechtigt und entscheidet in Fällen von Kompetenzstreitigkeiten.
(3) In besonderen Fällen kann der Generaldirektor die Zuständigkeit einer oder mehrerer Abteilungen dem Verwaltungsdirektor übertragen.