(1) Das Vermögen der italienischen Landesbibliothek besteht aus beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Kauf, durch Schenkung oder anderweitig in ihr Eigentum übergegangen sind.
(2) Die Landesregierung kann der italienischen Landesbibliothek die Räume sowie die erforderliche Einrichtung und Ausstattung unentgeltlich zur Verfügung stellen.
(3) Die italienische Landesbibliothek kann Bücher und andere Bibliotheksbestände annehmen, die ihr leihweise durch Vertrag übergeben oder zur zeitweiligen Verwahrung überlassen werden.
(4) Bei Auflösung der italienischen Landesbibliothek entscheidet die Landesregierung über die Verwendung des Vermögens, wobei dieses auf jeden Fall für die Förderung der Kenntnisse und für das Studium der Vielfalt der hiesigen Kultur verwendet werden muß, vor allem, was die wissenschaftliche, literarische und künstlerische Produktion innerhalb der italienischen Sprachgruppe anbelangt, aber auch des Studiums der Vielfalt der Kultur anderer Gebiete, wobei gesamtstaatliche kulturelle Phänomene und deren Auswirkungen auf europäischer Ebene zu berücksichtigen sind.