In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 14. Dezember 1999, Nr. 101)
Dringende Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 28. Dezember 1999, Nr. 57.

Art. 1 (Regelung über den Anbau, das Sammeln und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte)  

(1) Das Land Südtirol regelt unter Beachtung der geltenden EU-Bestimmungen mit Verordnung die Herstellung, die Verarbeitung, die Kontrolle und den öffentlichen Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten aus eigener Produktion von Seiten der Bauern, die einzelne oder zusammengeschlossene Direktproduzenten sind, sowie den Anbau, das Sammeln, die Verarbeitung, die Vorbereitung, die Umwandlung, die Verpackung und die Vermarktung von Heil-, Gewürz- und Arzneipflanzen. Zu diesen Vorschriften zählen auch die für die öffentliche Gesundheit notwendigen Schutzmaßnahmen.

(2) Wer gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 verstößt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 300,00 Euro bis 3.000,00 Euro.

(3) Bei Wiederholung des Verstoßes verfügt der Bürgermeister der zuständigen Gemeinde den zeitweiligen Entzug der Ermächtigung für die Herstellung, die Verarbeitung und den öffentlichen Verkauf für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr. Wird trotzdem ein weiterer Verstoß derselben Art festgestellt oder ist die Wiederholung spezifisch, verbietet der Bürgermeister die Fortführung der Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und höchstens zehn Jahren.

(4) Gefährdet der Tatbestand die öffentliche Hygiene und Gesundheit, verfügt der Bürgermeister die sofortige Einstellung der Tätigkeit.

(5) Bei Verstößen betreffend die Hygiene in der Produktion und im Handel von Lebensmitteln sowie deren Etikettierung werden die Verwaltungsstrafen laut den einschlägigen staatlichen Bestimmungen verhängt.2)

2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 31 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 1/bis (Kontrolle landwirtschaftlicher Produkte und ihrer Derivate)

(1) Für die Durchführung der Kontrollen und Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen gemäß den EU-Bestimmungen oder gemäß anderen staatlichen Bestimmungen oder Landesbestimmungen für landwirtschaftliche Produkte oder für Produkte aus ihrer Be- oder Verarbeitung kann das Land Südtirol Organisationen des Privatrechts, die spezifische Kompetenzen auf diesem Gebiet haben und Aufgaben von öffentlichem Interesse ausüben sowie vom Land Südtirol akkreditiert sind, einsetzen.

(2) Die Landesregierung legt die Kriterien für eine etwaige Rückerstattung, teilweise oder gänzlich, der entstandenen Kosten fest, die sich für die Organisationen aus der Kontrolltätigkeit ergeben haben.3)

3)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 31 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.

Art. 1/ter (Eintragung in das Handelsregister)

(1)  In Südtirol findet die Befreiung der Eintragung ins Handelsregister laut Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. März 1997, Nr. 77, auch dann Anwendung, wenn der Betrieb eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 ausübt. 4)

4)
Art. 1/ter wurde eingefügt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10.

Art. 2 (Verkauf von Fleisch)

(1) In den Geschäften für den Verkauf von frischem, gefrorenem oder in irgendeiner Weise verarbeitetem Fleisch ist der Verkauf von Pferdefleisch gestattet, sofern er in getrennten Fächern erfolgt.

Art. 2/bis (Herstellung und Verkauf von Brot)

(1) Die einzelnen landwirtschaftlichen Unternehmer, die in ihrem Betrieb Brot herstellen und zum Verkauf anbieten, bedürfen dazu keiner Bewilligung oder anderer wie auch immer genannter amtlicher Zustimmung und müssen auch in kein Register oder sonstiges Verzeichnis eingetragen sein. Voraussetzung dafür ist, dass selbstangebautes Getreide verwendet wird, dass die hygienisch-sanitären Mindestanforderungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit garantiert werden und dass es sich um eine zusätzliche Tätigkeit zur Landwirtschaft handelt. Der Tätigkeitsbeginn muss dem gebietsmäßig zuständigen Bürgermeister gemeldet werden.

(2) Das Brot kann im landwirtschaftlichen Betrieb sowie auf dem Bauernmarkt verkauft werden.5)

5)
Art. 2/bis wurde eingefügt durch Art. 38 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 3 (Arbeitsstätten für die Sammlung, Behandlung und Umwandlung von Milch und Milchprodukten)

(1) Für die Anerkennung der Arbeitsstätten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben h), i), l) und m) des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 14. Jänner 1997, Nr. 54, angeführt sind, sorgt im Bereich der Zuständigkeit des Landes Südtirol der Landesveterinärdirektor.

Art. 4 (Beiträge zur Sicherung des Qualitäts- und Hygienestandards von Milch und Milchprodukten)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung kann einzelnen oder zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmern sowie Milchverarbeitungsgenossenschaften und ihren Vereinigungen Beiträge für die Einführung, Steigerung und Erhaltung eines Standards, der die Qualität und Hygiene von Milch und Milchprodukten sichert, sowie für die Beratung der Milchproduzenten gewähren.

massimeBeschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002 - Ergänzung der Förderkriterien in der Landwirtschaft - Anerkennung der Personalkosten für die Beitragsgewährung an Vereinigungen, Genossenschaften, Konsortien und Verbänden

Art. 5 (Maßnahmen zu Gunsten der Viehwirtschaft)   delibera sentenza

(1)  Um die Entwicklung der Viehwirtschaft des Landes und die Verbesserung der Zucht und Tiergesundheit sowie die Transparenz in der Produktion und Vermarktung der Fleisch- und Milchprodukte zu fördern, kann das Land Südtirol zugunsten der Organisationen der Viehwirtschaft Zuschüsse gewähren, und zwar:

  1. bis zu 70 Prozent der anerkannten Kosten für die Bestimmung der genetischen Qualität und der Leistungsmerkmale der Tiere,
  2. bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten für die Anlage und Führung von Herdebüchern und Viehregistern und für die Veranstaltung von Foren und die Teilnahme an diesen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen sowie für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen,
  3. bis zu 100 Prozent der anerkannten Kosten für die Organisation und Durchführung der Tierkennzeichnung gemäß den geltenden EU- und Landesbestimmungen und des öffentlichen Dienstes der Tierkadaverentsorgung sowie für die Führung des Landesviehregisters. 6)
massimeBeschluss Nr. 3857 vom 19.11.2007 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für die Tierkennzeichnung und die Führung des Landesviehregisters
massimeBeschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002 - Ergänzung der Förderkriterien in der Landwirtschaft - Anerkennung der Personalkosten für die Beitragsgewährung an Vereinigungen, Genossenschaften, Konsortien und Verbänden
6)
Art. 5 wurde zuerst durch Art. 25 Absatz 1 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und dann durch Art. 4 Absatz 1, des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, so ersetzt.

Art. 5/bis (Errichtung des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen)

(1) Das Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen ist bei der Landesabteilung Landwirtschaft errichtet. Es hat den Zweck, alle auf dem Landesgebiet tätigen landwirtschaftlichen Unternehmen, deren Eigenschaften und ihre Änderungen zu erfassen. Dieses Verzeichnis ist öffentlich und Teil des landwirtschaftlichen Informationssystems. Inhalt und Führung des Verzeichnisses werden mit Durchführungsverordnung geregelt.7)

7)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 5/ter (Regelung der Milchquoten)  delibera sentenza

(1) Die Zuweisung und Übertragung der wie auch immer verfügbaren Milchquoten sowie die Modalitäten bezüglich der Superabgabe werden mit Durchführungsverordnung in Übereinstimmung mit den geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen und unter Einhaltung der auf Landesebene den einzelnen Produzenten zugewiesenen Milchmengen geregelt.8)

massimeBeschluss vom 15. Juni 2009, Nr. 1600 - Kriterien und Modalitäten für die Verwaltung der Milchquoten (abgeändert mit Beschluss Nr. 293 vom 05.03.2012)
8)
Art. 5/ter wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 5/quater (Qualitätsprogramme und Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Produkte und des Fleisches)

(1) Die Qualitätsprogramme der landwirtschaftlichen Produkte und des Fleisches werden von der Landesregierung festgelegt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(2) Zwecks Verwirklichung der unter Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und um die Systeme der Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Produkte und des Fleisches zu gewährleisten, kann die Landesregierung im Ausmaß der vom jährlichen Finanzgesetz genehmigten Ausgabe eigene Beiträge gewähren.9)

9)
Art. 5/quater wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 5/quinquies (Integrierter Anbau)  delibera sentenza

(1) Um die Anforderungen des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher und des Umweltschutzes mit jenen einer wirtschaftlichen Führung von landwirtschaftlichen Betrieben in Einklang zu bringen, fördert die Landesverwaltung den integrierten Anbau als die wirtschaftliche Produktion qualitativ hochwertiger Früchte unter vorrangiger Berücksichtigung ökologisch sicherer Methoden, um die unerwünschten Nebenwirkungen und die Anwendung von Agrochemikalien zu minimieren.

(2) Die Benutzung des Zertifikats "aus integriertem Anbau" ist nur den Teilnehmern an einem Programm für den integrierten Anbau gestattet, welches von einem eigenen Landesverein erarbeitet wird, der von der Landesregierung als solcher anerkannt ist. Die Grundsätze, die der Verein zum Zwecke der Anerkennung im Statut und im Programm für den integrierten Anbau berücksichtigen muss, werden von der Landesregierung festgelegt.

(3) Die Landesregierung kann zu Gunsten der nach Absatz 2 anerkannten Vereine Beiträge bis zu 50 Prozent der Ausgaben für die Ausübung der Kontrolle über die Einhaltung der von diesen für die eigenen Teilnehmer festgelegten Vorschriften gewähren.

(4) Bei Verstößen gegen die im Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 12, in geltender Fassung, enthaltenen Vorschriften, für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht der entsprechende Bußgeldbescheid erlassen wurde, werden auf jeden Fall die darin angeführten Geldbußen verhängt.10)

massimeBeschluss Nr. 333 vom 09.02.2009 - Widerruf und Neufestlegung der Grundsätze, die die Vereinigungen für den integrierten Anbau zum Zwecke der Anerkennung im Statut und im Programm für den integrierten Anbau berücksichtigen müssen
10)
Art. 5/quinquies wurde eingefügt durch Art. 20 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.

Art. 5/sexies (Hausschlachtungen)  delibera sentenza

(1) Wenn die epidemiologische Situation bezüglich der durch das Fleisch übertragbaren Krankheiten nicht besonderer Maßnahmen bedarf und die von den geltenden Bestimmungen für den Tierhalter vorgesehene Pflicht der Registrierung ordnungsgemäß durchgeführt wird, kann die Hausschlachtung der schlachtbaren Tiere, mit Ausnahme der Tiere, welche aufgrund ihres Alters einem Test auf übertragbare spongiforme Enzephalopatie (TSE) oder anderen verpflichtenden diagnostischen Prüfungen zu unterziehen sind und für die somit die Pflicht der Schlachtung beim Schlachthof aufrecht bleibt, in Abweichung von den in Artikel 13 des königlichen Dekrets vom 20. Dezember 1928, Nr. 3298, enthaltenen Vorschriften durchgeführt werden, wobei auf jeden Fall die jährliche Obergrenze von zwei Großvieheinheiten (GVE) einzuhalten ist. Der Tierhalter muss die erfolgte Schlachtung der Tiere gemäß den von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Vorschriften dem tierärztlichen Dienst des Sanitätsbetriebes melden.11)

(2) Das in der Hausschlachtung gewonnene Fleisch darf nur für den Familienverbrauch bestimmt sein und darf weder in den Handel gebracht noch öffentlich verabreicht werden.

(3) Die direkt im landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Schlachtabfälle, Kadaver und Tierkörper sowie das daraus gewonnene, im Sinne der geltenden Bestimmungen für den menschlichen Verzehr nicht geeignete Material können vom landwirtschaftlichen Unternehmer ohne weitere Genehmigungspflichten zwecks Vernichtung zur nächstgelegenen ermächtigten Struktur transportiert werden, sofern der Transport so stattfindet, dass das Austreten und der Verlust von organischer Flüssigkeit aus dem Transportmittel vermieden wird.

(4) Für die Verletzung der Vorschriften gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird eine Verwaltungsstrafe von Euro 260,00 bis Euro 2.600,00 verhängt.

(5) Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften, welche im gegenständlichen Artikel enthalten sind, obliegt dem tierärztlichen Dienst der Sanitätsbetriebe.12)

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 304 del 22.07.2005 - Condono edilizio - Cessazione della materia del contendere. Smaltimento di sottoprodotti animali non idonei al consumo umano
11)
Art. 5/sexies Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 21 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
12)
Art. 5/sexies wurde eingefügt durch Art. 38 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 5/septies (Erzeugergemeinschaften)

(1) Das Land Südtirol regelt mit Durchführungsverordnung die Modalitäten und Kriterien für die Anerkennung, Kontrolle und Aufsicht der Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 26 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. Mai 2001, Nr. 228.13)

13)
Art. 5/septies wurde eingefügt durch Art. 25 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.

Art. 5/octies (Betriebseinheit)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung regelt die Errichtung und Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebe in Berggebieten als Betriebseinheit im Sinne der staatlichen Gesetzgebung, wobei im Besonderen das Ausmaß der unteilbaren Mindestfläche festgesetzt wird.14)

massimeBeschluss Nr. 5035 vom 30.12.2005 - Festlegung der Betriebseinheit im Sinne von Art. 5-octies des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1999, Nr. 10 in geltender Fassung
14)
Art. 5/octies wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.

Art. 5/nonies (Kompostierungsanlagen)

(1) In Bioabfallkompostierungsanlagen, in welchen in Anwendung der Bestimmungen bezüglich der getrennten Müllsammlung primär biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle (Europäische Abfallkennziffer EAK 200108) zu Kompost verarbeitet werden, darf als technologisches Hilfsmittel dem Bioabfall anteilsmäßig bis zu fünf Prozent Gülle und Magen-Darm-Inhalt von Wiederkäuern und Equiden beigemischt werden, sofern nicht die epidemiologische Situation in Südtirol bezüglich der übertragbaren Krankheiten besondere, von den geltenden Bestimmungen vorgesehene Maßnahmen erfordert. Diese Anlagen sind von der Anerkennung laut Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, in geltender Fassung, ausgenommen. 15)

15)
Art. 5/nonies wurde eingefügt durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 6 16)

16)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 7. Jänner 1959, Nr. 2.

Art. 7 17)

17)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 12. Juni 1980, Nr. 16.

Art. 8 18)

18)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 30. April 1991, Nr. 12.

Art. 9 19)

19)
Ergänzt den Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 17. Juni 1998, Nr. 6.

Art. 10 20)

20)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 23. März 1981, Nr. 8.

Art. 11

  1. 21)
  2. Der 3. Abschnitt außer Artikel 12/bis ist aufgehoben. 22)
21)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 14. Dezember 1998, Nr. 11.
22)
Buchstabe b) wurde geändert durch Art. 19 des L.G. vom 15. Mai 2000, Nr. 9.

Art. 12 (Finanzbestimmung)

(1) Die Ausgabe für die Maßnahmen, die von den Artikeln 4 und 5 dieses Gesetzes und vom Artikel 2/bis des Landesgesetzes vm 23. März 1981, Nr. 8, eingefügt mit Artikel 10 Absatz 2 dieses Gesetzes, vorgesehen ist, wird mit jährlichem Finanzgesetz genehmigt.

Art. 13 (Aufhebung und Änderung von Bestimmungen)

(1) Folgende Gesetzesbestimmungen werden aufgehoben:

  1. Artikel 15 des Landesgesetzes vom 12. Jänner 1983, Nr. 3, in geltender Fassung, betreffend "Gliederung der Aufgabengebiete des Veterinärwesens und Neuordnung des tierärztlichen Dienstes",
  2. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 12, in geltender Fassung, betreffend "Regelung und Förderung des biologischen Landbaues und des integrierten Anbaues".

(2)23)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

23)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 13. Jänner 1992, Nr. 1und zum L.G. vom 24. Februar 1993, Nr. 6.
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