(1) Die Qualitätsprogramme der landwirtschaftlichen Produkte und des Fleisches werden von der Landesregierung festgelegt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(2) Zwecks Verwirklichung der unter Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen und um die Systeme der Rückverfolgbarkeit der landwirtschaftlichen Produkte und des Fleisches zu gewährleisten, kann die Landesregierung im Ausmaß der vom jährlichen Finanzgesetz genehmigten Ausgabe eigene Beiträge gewähren.9)