(1)Für die Personenkraftwagen, die Kraftfahrzeuge für den gemischten Transport von Personen und Gütern und die Krafträder, die für den privaten Personentransport bestimmt sind, wird ab dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, die Landesumschreibungssteuer im ermäßigten Ausmaß angewandt. 34)
(2) Vorbehaltlich eines Gegenbeweises, wird als Herstellungsjahr der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 das Jahr der erstmaligen Zulassung in Italien oder in einem anderen Staat angesehen.
(3) Für die Fahrzeuge gemäß Absatz 1 beträgt die Landesumschreibungssteuer 51,65 Euro für Kraftfahrzeuge und 25,82 Euro für Krafträder, mit Ausnahme der Motorräder, für welche die Befreiung, die vom Dekret des Finanzministers vom 27. November 1998, Nr. 435, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 17. Dezember 1998, Nr. 294, vorgesehen ist, gültig bleibt.
(4)Bei gleichzeitiger Beantragung von Anmerkungen im öffentlichen Automobilregister (PRA) von aufeinander folgenden Eigentumsübertragungen für ein und dasselbe Fahrzeug ist die Landesumschreibungssteuer nur bezüglich der letzten Eigentumsübertragung zu entrichten, auch wenn diese nicht in die Zuständigkeit der Autonomen Provinz Bozen fällt. 35)
(5) Die Bestimmung gemäß Absatz 4 gilt nicht bei Anträgen, die nach dem 60. Tag der Unterzeichnung der ersten Eigentumsübertragung eingereicht werden.36)