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In vigore al: 21/11/2014

d) Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 91)
Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen
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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. September 1998, Nr. 36.

Art. 21/bis (Anwendung der regionalen Wertschöpfungssteuer)  delibera sentenza

(1) Der vorliegende Artikel regelt, gemäß Artikel 24 Titel I des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, ab dem am 1. Jänner 2000 laufenden Besteuerungszeitraum, die Anwendungsverfahren der regionalen Wertschöpfungssteuer auf die gewerblichen Tätigkeiten, welche auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen ausgeübt werden,

(2) Die Tätigkeiten für die Einhebung, Abrechnung und Feststellung der Steuer sowie die entsprechenden Streitfälle werden laut den Modalitäten, die von den Durchführungsverordnungen vorgesehen werden, ausgeführt. Diese Tätigkeiten werden vom Land Südtirol mittels eigener Ämter ausgeführt. Für die vollständige oder teilweise Durchführung dieser Tätigkeiten kann das Land gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, mit dem Finanzministerium oder mit anderen Subjekten Abkommen schließen, unter Berücksichtigung der EU-Bestimmungen, wie sie in die staatliche Gesetzgebung aufgenommen worden sind.

(3) Die Tätigkeit der Feststellung und der Kontrolle übernimmt das Land Südtirol in eigener Initiative oder bedient sich der vorgesehenen Organe, gemäß den staatlichen Bestimmungen im Bereich der Einkommensteuern.

(4) Bis die Durchführungsverordnungen gemäß Absatz 2 in Kraft treten, werden die Bestimmungen des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, angewandt.

(5)Ab 1. Jänner 2003 sind die in Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, festgelegten Subjekte gemäß Artikel 21 desselben Dekretes von der Bezahlung der IRAP befreit, unter Beibehaltung der Pflicht der Einreichung der IRAP-Erklärung42).

(5/bis) Die Beiträge, welche gemäß Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, dem Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol zugewiesen werden und welche für die Verwirklichung der vom Sonderstatut für Trentino-Südtirol vorgesehenen Zuständigkeiten im Bereich des subventionierten Wohnbaus zweckbestimmt sind, sind von der regionalen Wertschöpfungssteuer befreit.

(5/ter)  Ab der am 1. Jänner 2009 laufenden Steuerperiode sind die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB) von der Bezahlung der IRAP befreit, unter Beibehaltung der Pflicht der Einreichung der IRAP-Erklärung.43)

(5/quater)  Den Trägerkörperschaften von stationären Einrichtungen für Senioren, welche im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 7. September 2009, Nr. 2251, akkreditiert sind und eine andere Rechtsnatur als jene eines ÖBPB haben, steht ab der Steuerperiode 2012 ein Abzug von der IRAP- Bemessungsgrundlage, welche gemäß Artikel 5 und Artikel 10/bis Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, ermittelt wird, von jährlich 20.500 Euro für jedes genehmigte Bett zu. 44)

(6)45)

(6/bis) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2007 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der ordentliche Steuersatz der IRAP, laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, um 0,5 Prozentpunkte vermindert. 46)47)

(6/ter)Ab dem Steuerzeitraum, der auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden folgt, steht den Rechtssubjekten, die den in Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, genannten Steuersatz anwenden, eine weitere Reduzierung des IRAP-Steuersatzes um 0,1 Prozentpunkte zu. Diese Reduzierung ist mit den anderen in diesem Artikel vorgesehenen Begünstigungen kumulierbar.  46)48)

(6/quater) - (6/nonies) 49)

(6/decies) 50)

(7) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2013 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode ist der Steuersatz der IRAP laut Absatz 6-bis um 0,12 Prozentpunkte vermindert.51)52)53)

(7/bis)  Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, auf 2,68 Prozent festgelegt. 54)

(8) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche ihre Produktionseinheit ausschließlich in strukturschwachen Gebieten laut Anlage A) des Beschlusses der Landesregierung vom 27. Juli 2009, Nr. 1958, in geltender Fassung haben, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf die im Landesgebiet erzielte Wertschöpfung an. Die Begünstigungen werden im Rahmen der von der EG-Verordnung vom 15. Dezember 2006, Nr. 1998 (De-minimis-Verordnung), betreffend die Anwendung der Artikel 87 und 88 EGV, festgesetzten Grenzen zuerkannt. 55)56)

(9) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche eine dauerhafte Steigerung der Nettowertschöpfung sowie des Personalstandes vorweisen können, den ordentlichen IRAP-Steuersatz laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, von 2,50 Prozent auf die auf dem Gebiet der Provinz Bozen erzielte Nettowertschöpfung an. Um diese Reduzierung des Steuersatzes erhalten zu können, müssen die Steuerpflichtigen eine Steigerung des nationalen Nettoproduktionswertes, erhöht um die für die IRAP relevanten Abschreibungen und vermindert um die für die IRAP relevanten öffentlichen Beiträge, von mindestens 5 Prozent im Verhältnis zum Durchschnitt der letzten drei Jahre verzeichnen. Zusätzlich muss die Zunahme des Personalstandes um mindestens 10 Prozent höher sein als der Durchschnitt der letzten drei Jahre. Unter Zunahme des Personalstandes wird die Aufnahme neuer Mitarbeiter und auch die Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse durch die Umwandlung von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen und anderen Formen der Mitarbeit in unbefristete Arbeitsverträge verstanden. 55)57)

(10)55)58)

(11)55)59)

(12)55)60)

(13)55)61)

(13/bis) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wird den auf Landesgebiet innerhalb 31. Dezember 2015 neu gegründeten Unternehmen eine zusätzliche Reduzierung des von den Absätzen 6/bis und 7 vorgesehenen IRAP-Steuersatzes um 2,98 Prozentpunkte gewährt. Eine bloße Fortführung einer bereits vorher auf Landesgebiet ausgeübten Tätigkeit, sowie die Umwandlung einer Gesellschaft in eine andere, eine Fusion oder die Aufspaltung einer Gesellschaft zählen nicht zu den Unternehmensneugründungen. Die Reduzierung des IRAP-Steuersatzes, wie von diesem Absatz vorgesehen, wird ab dem ersten Steuerzeitraum und für die vier darauf folgenden Steuerzeiträume gewährt. Für die Steuerpflichtigen, welche gegenständliche Begünstigung in Anspruch nehmen, bleibt die Pflicht der Einrichtung der Steuererklärung aufrecht. Die Landesregierung kann die Kriterien für die Anwendung der Steuerbegünstigung festsetzen. 62)63)

(13/ter) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2012 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, steht den Subjekten gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 1/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, welche den eigenen Mitarbeitern Gutscheine für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf mit einem jährlichen Wert von mindestens 500,00 Euro zuweisen, ein absetzbarer Betrag zu. Der von dem in der Provinz Bozen erzielten Irap-Nettoproduktionswert absetzbare Betrag berägt 20.000,00 Euro je begünstigten Mitarbeiter. Für jene Steuerpflichtigen, welche zusätzlich mit dem Zertifikat Audit Familie und Beruf ausgezeichnet sind, beträgt der absetzbare Betrag 30.000,00 Euro je begünstigten Mitarbeiter. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und Anwendungsmodalitäten der Zuweisung der Gutscheine für Sozialleistungen festgelegt. 62)

(13/quater) Ab dem Inkrafttreten dieser Vorschrift und bis zu der am 31. Dezember 2016 laufenden Steuerperiode wird den IRAP-Steuersubjekten gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, der Abzug vom in der Provinz Bozen erwirtschafteten Nettoproduktionswert, der in der selben Steuerperiode verursachten und getätigten Lohnkosten für das in der selben Steuerperiode, nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung, unbefristet neu angestellte Personal, welches seit mindestens sechs Monaten, auch vor Inkrafttreten der Bestimmung, ohne Beschäftigung war, zuerkannt. Die Begünstigung wird zudem im Falle der Umwandlung eines anderen Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten Vertrag zuerkannt, wenn es sich um Personen mit einem meldeamtlichen Alter zum Zeitpunkt der Umwandlung von maximal 29 Jahren oder von über 55 Jahren handelt, unter der Bedingung, dass die Umwandlung nach Inkrafttreten der gegenständlichen Bestimmung erfolgt. Der Abzug wird für drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Personals oder dem Zeitpunkt der Umwandlung des Vertrages angewandt und zwar unter der Bedingung, dass der unbefristete Arbeitsvertrag nicht die Merkmale der Arbeit auf Abruf oder der nicht kontinuierlichen Tätigkeit aufweist. Der Vorsteuerabzug steht für den Teil der Personalkosten zu, welcher nicht schon aufgrund der geltenden Staats- oder Landesbestimmungen von der IRAP-Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden kann. 64)

(14) Die Wirkungen der Bestimmungen laut diesem Artikel, die im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 des Vertrages, mit welchem die Europäische Gemeinschaft gegründet wurde, der Kommission der Europäischen Union notifiziert werden, sind bis zum Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung des positiven Ausgangs der Überprüfung seitens dieser Kommission im Amtsblatt der Region ausgesetzt. 55)

(15) Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und Anwendungsmodalitäten der Förderungsmaßnahmen betreffend die IRAP festgelegt.

(16) Sofern von diesem Artikel nicht geregelt, finden weiterhin die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, Anwendung.55)

massimeBeschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1644 - Kriterien zur Anwendung der IRAP-Erleichterung für neu gegründete Unternehmen
massimeBeschluss Nr. 307 vom 04.02.2008 - Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9, Artikel 21-bis „die Anwendung der regionalen Wertschöpfungssteuer auf die gewerblichen Tätigkeiten“ - Bestimmungen gemäß Absatz 6-sexies
42)
Art. 21/bis Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
43)
Art. 21/bis Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
44)
Art. 21/bis Absatz 5/quater wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
45)
Art. 21/bis Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
46)
Die Absätze 6/bis, 6/ter, 6/quater, 6/quinquies, 6/sexies und 6/septies wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14. Die Absätze 6/quater und 6/septies wurden später so ersetzt durch Art. 31 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Die Absätze 6/bis und 6/ter wurden später so ersetzt durch Art. 1 Absätze 8 und 9 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
47)
Art. 21/bis Absatz 6/bis wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, dann durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und schließlich durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, so ersetzt.
48)
Art. 21/bis Absatz 6/ter wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, dann durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und durch Art. 1 Absatz 12 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1, so ersetzt.
49)
Die Absätze 6/quater bis 6/nonies wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
50)
Art. 21/bis Absatz 6/decies wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später aufgehoben durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
51)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, und später ergänzt durch Art. 1 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und durch Art. 1 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12, und schließlich so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
52)
Art. 21/bis Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 21.Dezember 2011, Nr. 15.
53)
Art. 21/bis Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7; Siehe hierzu auch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
54)
Art. 21/bis Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7; Siehe hierzu auch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
55)
Art. 21/bis Absätze 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 wurden hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
56)
Art. 21/bis Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
57)
Art. 21/bis Absatz 9 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
58)
Art. 21/bis Absatz 10 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 4 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, und später aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
59)
Art. 21/bis Absatz 11 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 5 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18, und später aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
60)
Art. 21/bis Absatz 12 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
61)
Art. 21/bis Absatz 13 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 6 des L.G. vom 11. Oktober 2012, Nr. 18.
62)
Art. 21/bis Absätze 13/bis und 13/quater wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
63)
Art. 21/bis Absatz 13/bis wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 14 des L.G. vom 7. April 2014, Nr. 1.
64)
Art. 21/bis Absatz 13/quater wurde hinzugefügt durch art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 12.
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