(1) Die Durchführungsverordnung laut Artikel 18 Absatz 1 kann die Übertragung der Tätigkeiten betreffend die Feststellung, die Einhebung und die Verbuchung der Landesumschreibungssteuer und die diesbezüglichen Kontrollen, sowie die Anwendung von Strafen für unterlassene oder verspätete Einzahlung an Dritte an den Verwalter des öffentlichen Automobilregisters (PRA) festlegen.
(2) Die Landesregierung kann weiters, mit eigener Vereinbarung, die Tätigkeit betreffend die Einhebung der Landesumschreibungssteuer, die von Artikel 14 Absatz 2 vorgesehen ist, an Subjekte übertragen, die sich vom Verwalter des öffentlichen Automobilregisters (PRA) unterscheiden.
(3) Bei der erstmaligen Anwendung dieses Gesetzes kann die Landesregierung die Dienste betreffend die Feststellung, die Einhebung und die Verbuchung der Steuer und die diesbezüglichen Kontrollen sowie die Anwendung der Strafen für unterlassene oder verspätete Einzahlung mit eigenem Abkommen mit einer Höchstdauer von zwei Jahren an den Automobile Club d'Italia (ACI) als Körperschaft, die das öffentliche Automobilregister (PRA) verwaltet, übertragen, wobei eine Vergütung vorgesehen wird, die auf keinen Fall höher sein darf als die vom Dekret des Finanzministers, welches gemäß Artikel 52 Absatz 7 des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, erlassen wurde, vorgesehenen Bedingungen.40)