In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

z) Landesgesetz vom 9. Juni 1998, Nr. 51)
Gesetzesänderungen im Bereich der Ausbildung im Gesundheitswesen und andere Bestimmungen im sozio-sanitären Bereich

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Juni 1998, Nr. 26.

Art. 15 (Regelung des leitenden Personals im Sanitätsstellenplan)  delibera sentenza

(1) Das leitende Personal im Sanitätsstellenplan wird in zwei Ebenen gegliedert.

(2) Das ärztliche Personal und die Bediensteten der anderen Sanitätsberufsbilder der ersten Leitungsebene üben unter Beachtung der Richtlinien des Verantwortlichen in der Einrichtung, der sie angehören, Hilfs-, Mitarbeits- und Mitverantwortungsfunktionen aus, wobei sie ihre berufliche Eigenständigkeit in genau abgesteckten Grenzen behalten.

(3) Dem ärztlichen Personal und den Bediensteten der anderen Sanitätsberufsbilder der zweiten Leitungsebene werden Aufgaben der Führung und Organisation der Einrichtung anvertraut, zu denen auch Richtlinien für das gesamte dort tätige Personal und Maßnahmen für die korrekte Durchführung des Dienstes gehören; dem ärztlichen Leiter der zweiten Leitungsebene stehen vor allem die Befugnis zur Festlegung der Ausrichtung und, sofern nötig, die Entscheidung bei der Wahl der präventiven, klinischen, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen zu; dem Leiter des Personals der anderen Sanitätsberufsbilder stehen die Befugnis zur Festlegung der Ausrichtung und die Entscheidung über die auf die spezifische Zuständigkeit beschränkten Maßnahmen zu.

(4) Die Aufnahme in die erste Leitungsebene des Sanitätsstellenplans erfolgt durch öffentlichen Wettbewerb, an welchem Bewerber teilnehmen können, welche das Laureatsdiplom für das entsprechende Berufsbild erworben haben, im Verzeichnis der entsprechenden Berufskammern eingetragen sind und das Spezialisierungsdiplom in der entsprechenden Fachrichtung erworben haben. Darüber hinaus ist der Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, erforderlich.

(5) In die zweite Leitungsebene des Sanitätsstellenplans werden durch Beauftragung Personen eingestuft, die die Voraussetzungen für den Zugang zur zweiten Leitungsebene besitzen; darüber hinaus ist der Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, erforderlich.

(6)14)

(7) Der Auftrag eines Leiters der zweiten Leitungsebene des Sanitätsstellenplanes wird vom Generaldirektor aufgrund des Gutachtens einer eigenen Expertenkommission erteilt; die entsprechende Bekanntmachung wird vorher im Gesetzesanzeiger der Republik und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Die Expertenkommission wird vom Generaldirektor ernannt und besteht aus dem Sanitätsdirektor und aus zwei einschlägig fachkundigen Experten, von denen einer von der Landesregierung und einer vom Sanitätsrat unter den Leitern der zweiten Ebene des Gesundheitsdienstes und unter sachverständigen Universitätsprofessoren, auch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, namhaft gemacht wird. Sollte der Sanitätsrat den Experten nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags namhaft machen, wird dieser auf Antrag des Sanitätsbetriebes von der Landesregierung bestimmt. Die Kommission erarbeitet nach einem Kolloquium und nach der Bewertung des Berufskurrikulums der Bewerber das Verzeichnis der Geeigneten. Das Verfahren und die Modalitäten werden von der Landesregierung nach Anhören der Generaldirektoren der Sanitätsbetriebe festgelegt.

(8) Die Dauer des erteilten Auftrages beträgt fünf Jahre; er gibt Anrecht auf Sonderbesoldung und kann erneuert werden. Der Auftrag kann vor Ablauf mit begründeter Maßnahme des Generaldirektors aus schwerwiegenden Gründen widerrufen werden.

(9) Die Erneuerung und die Nichterneuerung werden nach Überprüfung der Erfüllung des Auftrages in bezug auf die vorgegebenen Ziele und die zugewiesenen Mittel mit begründeter Maßnahme verfügt. Die Überprüfung erfolgt durch eine vom Generaldirektor ernannte Kommission; diese besteht aus dem Sanitätsdirektor und aus zwei einschlägig fachkundigen Experten, die unter den nicht dem betreffenden Sanitätsbetrieb angehörenden Leitern der zweiten Leitungsebene des Gesundheitsdienstes und unter sachverständigen Universitätsprofessoren, auch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ausgewählt werden; von diesen wird einer von der Landesregierung und der andere vom Sanitätsrat namhaft gemacht. Sollte der Sanitätsrat den Experten nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt des Antrages namhaft machen, wird dieser auf Antrag des Sanitätsbetriebes von der Landesregierung bestimmt. Der im Auftrag nicht bestätigte Leiter wird mit anderen Aufgaben betraut, wobei er die Sonderbesoldung verliert; gleichzeitig wird eine Planstelle der unmittelbar darunterliegenden Leitungsebene unbesetzbar. Dem im Auftrag nicht bestätigten Leiter steht die Besoldung des Leiters der ersten Leitungsebene zu.

(10) Die Übertragung des Auftrages muß unter Einhaltung der Bestimmungen über die Aufteilung der Stellen nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der drei Sprachgruppen laut der jeweils jüngsten amtlichen Volkszählung vorgenommen werden.

(10/bis) Die Zusammensetzung der Kommissionen nach den Absätzen 7 und 9 hat der Stärke der drei Sprachgrupen zu entsprechen, wie sie im Gebiet, in dem die Körperschaft ihre Tätigkeit ausübt, aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht. Eines der drei Mitglieder kann auch der ladinischen Sprachgruppe angehören.15)

(10/ter) Ist es unmöglich, eine Kommission zu ernennen, die gemäß Absatz 10/bis zusammengesetzt ist, kann von den Bestimmungen über das Sprachgruppenverhältnis abgewichen werden, um die Erteilung des Auftrages zu gewährleisten.15)

(11) Im Falle von Abwesenheit, Verhinderung oder bei Dringlichkeitsfällen wird der Leiter der zweiten Leitungsebene von einem Oberarzt derselben Abteilung oder desselben Dienstes ersetzt, der vom Leiter selbst gewählt und vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes mit eigener Verwaltungsmaßnahme ernannt wird.

(12) Ist die Stelle des Leiters der zweiten Leitungsebene unbesetzt und bei Abwesenheit des im Absatz 11 vorgesehenen Vertreters, werden bis zur Erteilung des fünfjährigen Auftrages als Leiter der zweiten Leitungsebene die entsprechenden Aufgaben, für einen Höchstzeitraum von acht Monaten, mit Verwaltungsmaßnahme des Generaldirektors des Sanitätsbetriebes einem aus derselben Abteilung oder desselben Dienstes ausgewählten Oberarzt zugewiesen. Falls das Amt des Leiters der zweiten Leitungsebene aufgrund von Mangel an geeigneten Bewerbern nicht besetzt wird, können die höheren Aufgaben bis zur Durchführung der Wettbewerbe für den Zugang zur zweiten Leitungsebene nach dem Erlaß der Verordnung über die entsprechenden Voraussetzungen und jedenfalls nicht länger als weitere acht Monate verlängert werden.

(13) Ist die Stelle unbesetzt, gibt die Ausübung seitens des Oberarztes der Funktionen des Leiters der zweiten Leitungsebene für die ersten zwei Monate kein Anrecht auf Sonderbesoldung. Für den Zeitraum, der die 60 Tage überschreitet, wird eine Zulage gewährt, welche der Differenz zwischen Grundgehalt der höheren Funktion und dem eigenen, mit Ausnahme der Sonderbesoldung, entspricht.

(14) Während der Ernennungszeit zum Sanitätsdirektor eines ärztlichen Leiters der zweiten Ebene können dessen Leitungs- und Organisationsfunktionen in der Herkunftsstruktur einem anderen Arzt, gemäß der im Absatz 5 vorgesehenen Vorgangsweise, übertragen werden.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil vom 22. April 2009, Nr. 152 - Sanität - Erteilung des Auftrages eines ärztlichen Leiters der zweiten Leistungsebene - Auswahlverfahren - Gerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichts
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 319 del 26.10.2000 - Servizio sanitario provinciale - personale - proporzionale linguistica - dirigenti - carattere eccezionale dell'assegnazione a candidati di gruppo linguistico diverso da quello riservatario
14)
Art. 15 Absatz 6 wurde aufgehoben durch den Buchstaben c) des Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
15)
Die Absätze 10/bis und 10/ter wurden eingefügt durch Art. 37 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.
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