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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 37 (Antragsberechtigte)

(1) Zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D2) vorgesehenen Notstandshilfen aus besonderen Erfordernissen ausgleichender Gerechtigkeit können Bewerber zugelassen werden, die:

  1. bereits Eigentümer einer Wohnung sind,
  2. sich in einer besonderen Notlage befinden,
  3. die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 45 besitzen, um zu den Wohnbauförderungen des Landes zugelassen zu werden, und über ein Familiengesamteinkommen verfügen, das jenes der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b) nicht überschreitet.39)

(1/bis)  Für die Bewerber, die sich in einer besonderen Notlage befinden, wozu auch die Bewerber gehören, die ihren Arbeitsplatz infolge von Entlassung verloren haben, und zwar aus Gründen, die ihnen selbst nicht anrechenbar sind, sich in Mobilität oder in der Lohnausgleichskasse befinden, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Abweichung von der Bestimmung laut Artikel 58 Absatz 4 mit Bezugnahme auf die Einkommenssituation zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage.40)

(2) Die Notlage darf nicht durch Verschulden des Bewerbers entstanden sein und muß derart sein, daß der Bewerber ohne die Hilfe des Landes Gefahr läuft, die Wohnung zu verlieren.

(3) Bei der Gewährung der Notstandshilfe sind die Ursache der Notsituation sowie die wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Familie des Bewerbers zu berücksichtigen.

39)
Art. 37 Absatz 1 Buchstabe c) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.
40)
Art. 37 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 1.