In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 131)
Wohnbauförderungsgesetz

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Jänner 1999, Nr. 3.

Art. 118 (Zuweisung der Wohnungen der öffentlichen Vorsorgekörperschaften)

(1) Die öffentlichen Vorsorgekörperschaften, die über Wohnungen verfügen, die mit Mitteln des Staates gebaut worden sind, müssen ihren diesbezüglichen Wohnungsbestand innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Wohnbauinstitut melden.

(2) Wird eine Wohnung zur Wiederzuweisung frei, müssen die in Absatz 1 genannten Körperschaften dies dem Wohnbauinstitut innerhalb von 30 Tagen melden.

(3) Der Präsident des Wohnbauinstituts teilt der Körperschaft innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung den Mieter mit, mit dem der Mietvertrag abzuschließen ist.