(1) Ausbildungsstätten mit Sitz im Landesgebiet, welche gemäß Artikel 3 des Dekretes des Ministeriums für Infrastrukturen und Transport vom 16. Oktober 2009 die Autorisierung erhalten haben, die Grundausbildung und die obligatorische Weiterbildung für Berufskraftfahrer gemäß Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003, gesetzesvertretendem Dekret vom 21. November 2005, Nr. 286, sowie Dekret des Ministeriums für Infrastrukturen und Transport vom 16. Oktober 2009 abzuhalten, können die genannten Kurse abhalten, sofern sie über folgende Ausbilder verfügen:
(2) Die in Absatz 1 angeführten Ausbildungsstätten, welche lediglich den theoretischen Teil der Grundausbildung bzw. der obligatorischen Weiterbildung anbieten, sind nicht verpflichtet, über einen Ausbilder gemäß Absatz 1 Buchstabe b) zu verfügen. 7)