(1) Mit dem Ziel, die Beschäftigungssicherung zu erreichen, kann das Land Beihilfen an Unternehmen zur Rettung oder Umstrukturierung von Unternehmen auf der Grundlage eines Sanierungs-, Umstrukturierungs- oder Umstellungsplanes im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes gewähren. Die Beihilfen können nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung des spezifischen Projektes im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 des EG-Vertrages und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen gewährt werden.