Kundgemacht im A.Bl. vom 4. März 1997, Nr. 11.
(1) Die aufgrund der Einführung der Sonderabgabe laut diesem Gesetz eingenommenen Mittel werden den Kapiteln des Voranschlages der Ausgaben des Landeshaushaltes zugewiesen, welche die Maßnahmen der Landesagentur für Umwelt2) betreffen.
Mit Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, wurde die ursprüngliche Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz" durch die Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt" ersetzt.