In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) LANDESGESETZ vom 4. März 1996, Nr. 61)2)
Förderungsmaßnahmen zum Bau und zur Modernisierung von Seilbahnanlagen

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. März 1996, Nr. 14.
2)
Siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 9/1997

Art. 1  delibera sentenza

(1) Vorausgeschickt, daß die Seilbahnanlagen auf Landesgebiet ausnahmslos kraft einer Konzession betrieben werden, die in Berücksichtigung der mit Landesgesetz vom 8. November 1973, Nr. 87, in geltender Fassung, festgelegten Grundsätze und entsprechend der alleinigen Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 8 des Autonomiestatutes ausgestellt wird, und daß die Unternehmen zufolge der Konzession einen öffentlichen Dienst von Allgemeininteresse durchführen, kann die Landesregierung auf Grund der Förderungskriterien und Verfahrensweisen, die mit Durchführungsverordnung festgelegt werden, für folgende Vorhaben individuell gestaffelte Investitionszuschüsse gewähren:

  • a)  für die Errichtung von neuen Personenbeförderungsanlagen mittels Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Förderbändern oder Skiliften,
  • b)  für Investitionen zur Qualitätssteigerung, zur technischen Innovation - auch in begrenztem Umfang - oder zur Kapazitätserweiterung bestehender Seilbahnanlagen,
  • c)  für alle Investitionen für den Austausch von Teilen der Anlage, die, sei es auf Grund der gesetzlich vorgesehenen Überprüfungen - die entsprechenden Kosten eingeschlossen -, sei es nach dem Dafürhalten des für die Anlage verantwortlichen Technikers, zu tätigen sind,
  • d)  für die technische Verbesserung der Fahrkartenausgabe und -lesegeräte.

(2) Das Höchstausmaß der Zuschüsse beträgt jeweils folgenden Prozentsatz der anerkannten Ausgabe:

  • a)  neunzig Prozent für Zweiseilbahnen mit Pendelbetrieb, die von besonderer sozialer Bedeutung sind, da sie Ortschaften verbinden. Gefördert werden auch die Investitionen zur Erneuerung und Umgestaltung der Bauwerke - einschließlich deren technischen Einrichtungen -, die von den einschlägigen Bestimmungen vorgeschrieben sind oder für die Erhöhung der Betriebssicherheit und Leistungsfähigkeit als notwendig erachtet werden;
  • b)  fünfundvierzig Prozent für Standseilbahnen, Zweiseilbahnen, Einseilumlaufbahnen mit festgeklemmten oder kuppelbaren Fahrbetriebsmitteln, und Förderbänder;
  • c)  fünfundvierzig Prozent für Geräte, die zur Ausgabe und zum Einlesen der Fahrkarten sowie zur Aufteilung der den einzelnen Seilbahnunternehmen zustehenden Einnahmen dienen;
  • d)  50 Prozent für Skilifte. 3)
  • e)    4)

(3) Die Beiträge laut Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) werden gleichmäßig auf vier aufeinander folgende Jahre verteilt; die Bereitstellung der unter Buchstabe d) angeführten Beiträge erfolgt zu Lasten eines einzigen Haushaltsjahres. 5)

(4) Die Landesregierung kann das Ausmaß der Förderung für solche Investitionen, die unter Absatz 2 Buchstabe b) fallen, um höchstens weitere dreißig Prozentpunkte anheben, sofern das Vorhaben von erheblichem Allgemeininteresse ist oder wenn es sich um die Verbindung von Skigebieten untereinander oder um die Verbindung der Skigebiete mit den Ortschaften handelt oder wenn zum umfassenden Schutze der Umwelt das Vorhaben einer technisch aufwendigen Lösung bedarf, sowie für solche Investitionen, die unter Buchstabe d) fallen, um höchstens weitere vierzig Prozentpunkte anheben, wenn es sich um Schlepplifte in Form von Einzelanlagen oder Anlagen von Kleinstskigebieten handelt, die wichtig für das Erlernen des Skisportes sind und somit einen wichtigen sozialpädagogischen Zweck erfüllen. 6)

(5) Die Zuschüsse nach Absatz 1 können gewährt werden, sofern die Trassenführung der jeweiligen Seilbahnanlage sich ganz oder vornehmlich auf Südtiroler Gebiet erstreckt. Die Förderung ist nicht mit anderen Investitionshilfen, Stützmaßnahmen oder öffentlichen Begünstigungen jeglicher Art kumulierbar.

(6) Bei der Ausschüttung der ersten oder einzigen Beitragsrate muss der Zuschussempfänger den Nachweis erbringen, dass er Eigenkapital im Ausmaß von 50 Prozent des gewährten Zuschusses beigesteuert hat; dies gilt nicht für öffentliche Körperschaften oder Anstalten sowie für die Empfänger von Zuschüssen für Förderung des Ankaufs von Geräten für die Ausgabe und das Einlesen der Fahrscheine. 7)

(7) Beläuft sich die Differenz zwischen zulässiger Ausgabe im Sinne von Artikel 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 8. April 1997, Nr. 9, in geltender Fassung, und gewährtem Zuschuss auf weniger als 30 Prozent ersterer, ist der Nachweis über die Einbringung von Eigenkapital nicht erforderlich. 8)

massimeBeschluss vom 9. Juli 2012, Nr. 1066 - Sondermaßnahmen zugunsten von Dorfliften und Kleinstskigebieten (abgeändert mit Beschluss Nr. 2020 vom 27.12.2012)
3)
Buchstabe d) wurde ersetzt durch Art. 64 des L.G. vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.
4)
Buchstabe e) wurde aufgehoben durch Art. 65 des L.G. vom 30. Jänner 2006, Nr. 1.
5)
Art. 1 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 64 des L.G. vom 30. Jänner 2006, Nr. 1, und dann durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22, so ersetzt.
6)
Art. 1 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 39 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
7)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 20 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.
8)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 30 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 1/bis  delibera sentenza

(1) Im Falle von Naturkatastrophen können bei klar nachgewiesenem Bedarf Beihilfen zur Beseitigung der entstandenen Schäden und der davon abhängigen Mehrkosten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 107 des EU-Vertrages gewährt werden, auch durch Bereitstellung zinsbegünstigter Darlehen aus dem Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9. 9)

massimeBeschluss vom 25. November 2013, Nr. 1807 - Kriterien für den Zugang zu den Förderungen aus dem Rotationsfonds für Seilbahnanlagen im Falle außergewöhnlicher Naturkatastrophen - Artikel 1/bis des Landesgesetzes von 4. März 1996, Nr. 6
9)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 19. Juli 2013, Nr. 11.

Art. 2

(1) Für die Anträge auf einen Zuschuß, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und im Sinne des Landesgesetzes vom 21. August 1975, Nr. 46, betreffend "Maßnahmen zur Errichtung von neuen Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst in der Provinz", gestellt wurden, gelten, auch was die Zuweisung und Auszahlung der Beihilfen betrifft, die dort vorgesehenen Verfahrensbestimmungen.

Art. 3

(1) Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:

Art. 4   10)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

10)
Omissis.
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