(1) Im Falle von Naturkatastrophen können bei klar nachgewiesenem Bedarf Beihilfen zur Beseitigung der entstandenen Schäden und der davon abhängigen Mehrkosten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 107 des EU-Vertrages gewährt werden, auch durch Bereitstellung zinsbegünstigter Darlehen aus dem Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9. 9)