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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 241)2)
Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1996, Nr. 57.
2)
Der Titel des Landesgesetzes wurde so abgeändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 3 (Zusammensetzung)

(1) Der Landesschulrat gliedert sich in eine Plenarversammlung und in drei Abteilungen, die jeweils den Schulen der drei Sprachgruppen entsprechen.

(2) Die Plenarversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. den für das Sachgebiet zuständigen Landesräten oder deren Bevollmächtigten,
  2. dem Hauptschulamtsleiter und den Schulamtsleitern oder deren Bevollmächtigten,
  3. sieben Vertretern der Inspektoren und Direktoren der öffentlichen Schulen, welche von den entsprechenden Kategorien gewählt werden, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen zu gewährleisten ist,
  4. siebenundzwanzig Vertretern der Lehrpersonen der öffentlichen Schulen, welche vom entsprechenden Personal gewählt werden, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen zu gewährleisten ist und zwei Sitze den Lehrpersonen für die zweite Sprache vorzubehalten sind,
  5. einem gewählten Vertreter des Personals für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler,
  6. einem gewählten Vertreter des Verwaltungspersonals der öffentlichen Schulen,
  7. sieben gewählten Vertretern der Eltern der Kinder in Kindergärten und der Schüler an Grund- und Sekundarschulen,
  8. fünf gewählten Vertretern der Schüler an Oberschulen,
  9. einem Religionslehrer, der vom Bischöflichen Ordinariat namhaft gemacht wird,
  10. einem Berufsschullehrer,
  11. zwei Vertretern der Gemeinden,
  12. je einem Vertreter aus der Wirtschafts- und Arbeitswelt,
  13. einem Lehrer der gleichgestellten Schulen, 4)
  14. einem Vertreter der Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Freien Universität Bozen, 5)
  15. einem Vertreter der Südtiroler Heime. 5)

(3)Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 13 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, muss die Zusammensetzung der Plenarversammlung dem Verhältnis der zahlenmäßigen Stärke der drei in Südtirol lebenden Sprachgruppen entsprechen, wie es aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht. Die Vertretung der Schulen der drei Sprachgruppen in den einzelnen Kategorien wird im Beschluss der Landesregierung festgelegt, mit welchem die Wahlen ausgeschrieben werden. Die ladinischen Schulen müssen durch je einen Vertreter der Grundschullehrer, der Mittelschullehrer, der Oberschullehrer, der Direktoren, der Eltern und der Schüler vertreten sein.6)

(4)Die einzelnen Abteilungen für die Schulen jeder Sprachgruppe werden mit Vertretern derselben Kategorien bestellt, welche im Sinne des Absatzes 2 in der Plenarversammlung vertreten sind. Ist in der Plenarversammlung nicht mindestens je ein Vertreter der verschiedenen Kategorien für die Schulen der jeweiligen Sprachgruppe vorgesehen, so wird die betreffende Abteilung mit einem Vertreter der fehlenden Kategorie ergänzt, welcher entsprechend den für die jeweilige Kategorie vorgesehenen Modalitäten gewählt bzw. ernannt wird.7)

(5) Die Ergänzung, welche in Absatz 4 vorgesehen ist, findet außerdem für die unter Absatz 2 Buchstabe c) und d) vorgesehenen Kategorien Anwendung, mit dem Zweck, in jeder Abteilung die Anwesenheit von Vertretern der Inspektoren und Direktoren sowie der Lehrpersonen der verschiedenen Schulstufen, Kindergarten, Grund- und Sekundarschulen zu gewährleisten.

(6) Die im Sinne der Absätze 4 und 5 ergänzten Mitglieder gelten als effektive Mitglieder der jeweiligen Abteilung des Landesschulrates.

(7) Die Mitglieder des gesamtstaatlichen Schulrates, welche in Südtirol ihren Dienst versehen, nehmen an den Sitzungen des Landesschulrates mit beratender Funktion teil.

(8) Falls pädagogisch-didaktische Themen behandelt werden und insbesondere Themen der Sachbereiche laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b), d), e) und f), wird zu den Sitzungen der Plenarversammlung und der jeweiligen Abteilung ein Vertreter des Pädagogischen Institutes der jeweiligen Sprachgruppe mit beratender Funktion eingeladen.

4)
Buchstabe m) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
5)
Die Buchstaben n) und o) wurden hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
6)
Art. 3 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und später durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6, so ersetzt.
7)
Art. 3 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
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