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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 241)2)
Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1996, Nr. 57.
2)
Der Titel des Landesgesetzes wurde so abgeändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 12/bis (Erstellung der Ranglisten)   delibera sentenza

(1) Die Erstellung und die Verwendung der Landesranglisten werden unter Beachtung der folgenden Grundsätze und Kriterien von der Landesregierung geregelt:

  • a) die Punktezahl der in den Landesranglisten eingetragenen Lehrpersonen wird jährlich berechnet;
  • b) in die erste und zweite Gruppe der Landesranglisten werden auf Antrag jene Lehrpersonen eingetragen, die bereits in der ersten und zweiten Gruppe der entsprechenden Landesranglisten mit Auslaufcharakter eingetragen sind, und zwar mit jener Punktezahl, mit der sie bereits in diesen Ranglisten eingetragen waren. Für die Neuberechnung der Punktezahl werden die Kriterien angewandt, die für die Erstellung der ersten und zweiten Gruppe der Ranglisten mit Auslaufcharakter für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 angewandt worden sind. In die dritte Gruppe der Landesranglisten werden auf Antrag jene Lehrpersonen eingetragen, die bereits in der dritten Gruppe der Ranglisten mit Auslaufcharakter aufscheinen, sowie alle Lehrpersonen, die gemäß Beschluss der Landesregierung Anrecht auf die Eintragung haben. Die Punktezahl für die dritte Gruppe wird gemäß der Bewertungstabelle berechnet, die von der Landesregierung festgelegt wird. Diese regelt auch den Übergang zum neuen System der Landesranglisten;27)
  • b/bis) an die von Buchstabe b) vorgesehenen Gruppen der Landesranglisten kann die Landesregierung auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfs an Lehrpersonal mit Lehrbefähigung eine oder mehrere zusätzliche Gruppen für einzelne Wettbewerbsklassen oder Stellenpläne anfügen. Die Landesregierung bestimmt außerdem, wer Anrecht auf die Eintragung in die zusätzlichen Gruppen hat. Die Punktezahl für die zusätzlichen Gruppen wird gemäß der Bewertungstabelle des Landes laut Buchstabe b) berechnet, 28)
  • c) mit Vorbehalt werden jene Lehrpersonen in die dritte Gruppe der Landesranglisten eingetragen, welche am 1. Jänner 2007 die Sonderlehrbefähigungskurse gemäß Gesetz vom 4. Juni 2004, Nr. 143, die Studiengänge an der Spezialisierungsschule für den Sekundarschulunterricht, die zweijährigen Studiengänge zweiten Grades mit didaktischer Fachrichtung an den Akademien, die Studiengänge für Musikdidaktik an den Konservatorien oder die Laureatsstudiengänge in Bildungswissenschaften für den Primarbereich besuchten. Dieser Vorbehalt wird aufgehoben, sobald die Lehrperson die Lehrbefähigung erwirbt. Die Auflösung des Vorbehaltes ist ab dem darauf folgenden Schuljahr wirksam;
  • d) unbeschadet der Bestimmungen zur Mobilität dürfen keine Lehrpersonen in die Landesranglisten aufgenommen werden oder dort verbleiben, die bereits mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag für dieselbe Schulstufe jener Schulen aufgenommen worden sind, die von demselben Schulamt verwaltet werden;
  • e) die Schulranglisten werden in Bezug auf die Lehrbefähigungen und Titel in Gruppen unterteilt und haben einjährige Gültigkeit. 29)
massimeBeschluss vom 22. Juli 2014, Nr. 895 - Aufnahme des Lehrpersonals der Grund-, Mittel- und Oberschulen – ergänzende Bestimmungen
27)
Art. 12/bis Absatz 1 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
28)
Art. 12/bis Buchstabe b/bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
29)
Die Artikel 12/bis, 12/ter, 12/quater und 12/quinquies wurden eingefügt Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
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