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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 61 (Für die Anwendung des Gesetzes verantwortliches Personal)

(1) Die Aufsicht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und jeder anderen Bestimmung über die Erhaltung des Bodens, die Vergrößerung, den Schutz und die Nutzung der Wälder und Almen, den Natur- und Landschaftsschutz, den Schutz der Fauna und Flora auf Landesebene, die Jagd und Fischerei sowie jede andere Aufgabe aufgrund von Sonderbestimmungen werden dem Forstpersonal gemäß Artikel 57 übertragen. Aufrecht bleiben die Bestimmungen, wie sie im Legislativdekret vom 12. März 1948, Nr. 804- mit Änderungen zum Gesetz vom 4. Mai 1951, Nr. 538, erhoben - enthalten sind, und im Sinne von Artikel 4 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 24. März 1977, Nr. 11, in geltender Fassung, übernommen wurden.

(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Amtsdirektoren laut einschlägigen Rechtsvorschriften werden die Verwaltungsmaßnahmen zur Festsetzung der Verwaltungsstrafen, soweit notwendig, und der Zahlungsbefehl vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft erlassen.

(3) Wer mit einer Handlung oder Unterlassung gleichzeitig mehrere Bestimmungen verletzt, für deren Übertretung eine Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, oder wer mehrmals dieselbe Bestimmung verletzt, wird für jede einzelne Übertretung mit einer Verwaltungsstrafe bestraft.