(1) Das Personal laut den Artikeln 56 und 57 übt in Hinsicht auf die Wälder und Almen die Überwachungs- und Schutzaufgaben und allgemein, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, die Polizeibefugnisse und institutionellen Aufgaben des Staatsforstkorps, die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen sowie die von weiteren Rechtsvorschriften festgelegten Aufgaben aus.
(2) Institutionelle Aufgaben des Landesforstdienstes sind die nachhaltige Behandlung des Bodens unter Beachtung der hydrogeologisch-forstlichen Nutzungsbeschränkung, die entsprechende Aufsicht und Kontrolle sowie jene über die Einhaltung anderer Bestimmungen, deren Überwachung dem Landesforstkorps übertragen ist, die Durchführung forstlicher Regiearbeiten, die Gewährung von Förderungen, die Beratung sowie alle damit verbundenen Tätigkeiten, insbesondere auch die wissenschaftlichen Tätigkeiten und die Verwaltungstätigkeiten, die mit der Ausübung der genannten Tätigkeiten zusammenhängen.
(3) Zur Abwicklung der Aufgaben laut diesem Artikel und zur Durchführung der Arbeiten und Maßnahmen in Regie, welche in den Artikeln 25, 28, 31, 32 und 33 vorgesehen sind, nimmt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft die Durchführung und Beschaffung von Arbeiten, Gütern und Dienstleistungen, einschließlich des Ankaufs von Kleidung, Ausrüstung und Dienstwaffen sowie von Fahrzeugen und Sondermaschinen, in Regie vor. 47)
(4) Die Forststationen werden in der Regel von Landesbediensteten im Rang eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei geleitet.
(5) Die Organisationseinheiten laut Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) werden von Forstakademikern geleitet, welche den Befähigungsnachweis zur Ausübung des entsprechenden Berufes besitzen.48)