Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 6. Februar 1996, Nr. 7.
(1) Um die Entwicklung des öffentlichen Transportwesens zugunsten der Bevölkerung und der lokalen Wirtschaft zu fördern und die Umwelt vor der Lärmbelastung zu schützen, kann die autonome Provinz, aufgrund von eigenen Vereinbarungen, direkt oder indirekt, mittels der Gewährung von Beiträgen zur Ausgabendeckung, Bauten oder Infrastrukturen errichten, auch indem sie vorsieht, das Nutzungsrecht oder das Eigentum unentgeltlich zugunsten einer anderen lokalen oder staatlichen öffentlichen Körperschaft oder Gesellschaft abzutreten, welche dem Staat oder einer anderen öffentlichen Körperschaft angehört. Die entsprechenden Ausgaben zu Lasten des Jahres 1996 werden durch die von den Artikeln 1 und 2 dieses Gesetzes genehmigten Bereitstellungen gedeckt. Für die nachfolgenden Jahre werden sie mit dem jährlichen Finanzgesetz genehmigt.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zu Lasten des Finanzjahres 1996 (Kap. 85085) einen außerordentlichen Beitrag für einen Höchstbetrag von 1.000 Millionen Lire zugunsten der "Ferrovie dello Stato S.p.A." für die Projektierung und für den Bau von Lärmschutzdämmen längs der Eisenbahnlinien in der Provinz Bozen, aufgrund einer eigenen Vereinbarung, zu gewähren.