Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 6. Februar 1996, Nr. 7.
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, eine Bürgschaft für einen Höchstbetrag von 20.658.276 Euro, gemäß Artikel 1944 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, zur Sicherstellung der vollen und pünktlichen Erfüllung der Verbindlichkeiten geldlicher und finanzieller Natur zu übernehmen, die von der Investitionsbank Trentino-Südtirol gegenüber der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingegangen wurden.
(2) Wenn infolge einer übernommenen Bürgschaft das Land Zahlungen für die Nichterfüllung der Investitionsbank Trentino-Südtirol vornehmen muss, wird die Landesregierung gemäß Artikel 1950 des Zivilgesetzbuches Rückgriff gegen dieses Institut nehmen.
(3) Die Deckung allfälliger Pflichten, die aus den Risiken entstehen, welche aus der Gewährung der Bürgschaft herrühren, erfolgt durch die im Landeshaushalt jährlich bereitgestellten Fonds, gemäß Artikel 30 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1 (HGE 27215). 7)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 5 des L.G. vom 23. Juli 2004, Nr. 4.