In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

a) LANDESGESETZ vom 11. Juni 1996, Nr. 131)
Sondermaßnahme am "Zoggler"-Stausee in der Gemeinde Ulten hinsichtlich der durch die Errichtung und den Betrieb des Wasserkraftwerkes des ENEL hervorgerufenen Auswirkungen

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Juni 1996, Nr. 29.

Art. 1

(1) Um das Umweltgleichgewicht und bei Möglichkeit das natürliche Landschaftsbild im Bereich des "Zoggler"-Staubeckens in der Gemeinde Ulten, welche durch den Bau und den Betrieb des Wasserkraftwerkes des ENEL schwer in Mitleidenschaft gezogen wurden, teilweise wieder herzustellen, wird die Ausgabe von Lire 1.500.000.000 zu Lasten des Haushaltsjahres 1996 ermächtigt.

(2) Die Arbeiten umfassen grundsätzlich die Aufschüttung einer begrenzten Seefläche mit den damit verbundenen Verbauungs- und zweckmäßigen Modellierungsarbeiten.

(3) Das Projekt wird vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung ausgearbeitet, welcher auch Freiberufler beauftragen kann.

(4) Für die Durchführung der in diesem Gesetz vorgesehenen Arbeiten sorgt die Landesverwaltung, wobei sie sich des genannten Sonderbetriebes bedient und die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, betreffend "Regelung des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung" - soweit anwendbar - angewandt werden.

(5) Die Genehmigung des Projektes durch die Landesregierung bewirkt in jeder Hinsicht die Erklärung der Gemeinnützigkeit, der Dringlichkeit und der Unaufschiebbarkeit der Arbeiten.

Art. 2

(1) Die im Sinne des Artikels 1 gewonnenen Grundstücke sowie die eventuell errichteten Bauten gehen in das Eigentum der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol, öffentliches Gut - Gewässer über.

Art. 3   2)

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

2)

Omissis.

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