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In vigore al: 21/11/2014

j) Landesgesetz vom 22. Mai 1996, Nr. 121)
Neuordnung des Landesstatistiksystems

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 4. Juni 1996, Nr. 26.

Art. 1 (Landesstatistiksystem)  delibera sentenza

(1) Das Landesstatistiksystem wird errichtet, um landesweit die Koordinierung, die Verbindung und die Vernetzung aller öffentlichen Informationsquellen zu gewährleisten, die für die Sammlung und Ausarbeitung von statistischen Daten zur amtlichen statistischen Information zuständig sind. Die Ämter und statistischen Dienststellen folgender Verwaltungen und Körperschaften gehören dem Landesstatistiksystem an:

  1. das Land Südtirol,
  2. die Südtiroler Gemeinden, für jene Sachbereiche, die in die Zuständigkeit des Landes fallen,
  3. die Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen, für jene Sachbereiche, die in die Zuständigkeit des Landes fallen,
  4. die Sanitätseinheiten in Südtirol,
  5. die mit Landesgesetz errichteten öffentlichen Körperschaften, die von der Landesregierung bestimmt werden,
  6. die von der Landesregierung bestimmten privaten Körperschaften in Südtirol, die eine im öffentlichen Interesse liegende statistische Tätigkeit ausüben und in irgendeiner Weise der Kontrolle des Landes unterliegen, da sie mit dem Land Südtirol vertragsgebunden sind oder vom Land Südtirol finanziert werden.

(2) Die anderen öffentlichen Körperschaften in Südtirol können dem Landesstatistiksystem beitreten.

(3) Zum Landesstatistiksystem gehört das Landesinstitut für Statistik, in der Folge als ASTAT bezeichnet. Dieses nimmt die Funktionen wahr, insbesondere im Bereich der Koordinierung, die in Artikel 1 Absatz 6 des Legislativdekrets vom 6. Juli 1993, Nr. 290, vorgesehen sind.

massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 359 del 18.07.1991 - Ordinamento degli uffici - Statistica - Atto governativo di indirizzo e coordinamento emanato in carenza di adeguata base legislativa - Annullamento del decreto presidenziale

Art. 2 (Aufgaben und Befugnisse des Landesstatistiksystems)

(1) Das Landesstatistiksystem gewährleistet auf Landesebene

  1. die einheitliche Ausrichtung, die organisatorische Einheitlichkeit und die Rationalisierung der Informationsflüsse im Bereich der Statistik,
  2. die Planung und Koordinierung aller Vorhaben zur statistischen Erhebung und zur Verbreitung der Daten,
  3. den amtlichen Charakter der statistischen Daten durch die Bestimmung geeigneter Verfahren für die Bestätigung,
  4. den Datenaustausch,
  5. die Verbindung mit dem Gesamtstaatlichen Statistiksystem durch das Landesinstitut für Statistik,
  6. die Einbindung aller auf Landesebene durchgeführten amtlichen statistischen Erhebungen und Projekte in das Landesstatistikprogramm.

Art. 3 (Aufgaben der Ämter für Statistik)

(1) Die Ämter und Dienststellen, die dem Landesstatistiksystem angehören,

  1. fördern und führen im Rahmen des Landesstatistikprogrammes alle Maßnahmen zur Erhebung, Ausarbeitung und Verbreitung der statistischen Daten durch, die die Verwaltung betreffen, der sie angehören,
  2. stellen dem Landesstatistiksystem die im Landesstatistikprogramm vorgesehenen Daten zur Verfügung, welche die Verwaltung betreffen, der sie angehören,
  3. arbeiten mit den Ämtern der anderen Verwaltungen bei der Durchführung der im Landesstatistikprogramm vorgesehenen Erhebungen zusammen,
  4. fördern und entwickeln zu statistischen Zwecken die informationstechnische Nutzung der Archive.

(2) Zur Durchführung der in Absatz 1 angeführten Aufgaben haben die Ämter und Dienststellen Zugang zu allen Daten der Verwaltung, der sie angehören; dies gilt nicht für Daten, die aufgrund der geltenden Bestimmungen, insbesondere aufgrund des Legislativdekrets vom 6. September 1989, Nr. 322, einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegen, sowie für Daten, für die die gesetzlichen Bestimmungen über das Amtsgeheimnis Zugangsbeschränkungen vorsehen.

Art. 4 (Ausrichtungs- und Koordinierungskomitee)

(1) Zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Zielsetzungen wird das Ausrichtungs- und Koordinierungskomitee errichtet; dabei sind die allgemeinen Vorgaben gemäß Artikel 21 des Legislativdekrets Nr. 322/1989zu berücksichtigen, insbesondere die Koordinierungs-, Ausrichtungs- und Rationalisierungsfunktionen hinsichtlich der Informationsflüsse im Bereich der Statistik auf Landesebene.

(2) Mitglieder des Komitees sind:

  1. der Direktor des Landesinstitutes für Statistik, der gleichzeitig Vorsitzender des Komitees ist,
  2. ein Vertreter des Nationalinstitutes für Statistik (ISTAT),
  3. ein Vertreter der Gemeinden, der vom Gemeindenverband bestellt wird,
  4. ein Vertreter der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen,
  5. ein Vertreter der Sanitätseinheiten, der von diesen bestellt wird,
  6. zwei von der Landesregierung ausgewählte Direktoren von Abteilungen der Landesverwaltung, zu deren Aufgabenbereich auch statistische Tätigkeiten zählen, sowie der Direktor der Abteilung Informationstechnik,
  7. zwei von der Landesregierung ernannte Universitätsprofessoren oder andere Fachleute im Bereich der Statistik, der Wirtschaft, im Sozialbereich oder in ähnlichen Bereichen,
  8. ein Vertreter des Arbeitsförderungsinstitutes (AFI).

(3) Das Komitee wird mit Beschluß der Landesregierung errichtet.

(4) Das Komitee ernennt aus den eigenen Reihen den stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Behandlung spezifischer Sachbereiche kann der Präsident von Fall zu Fall Fachleute als Berater beiziehen.

(5) Das Komitee wird für vier Jahre bestellt; seine Mitglieder können wiederbestätigt werden. Die von den zum Landesstatistiksystem gehörenden Körperschaften designierten Vertreter sind vorzugsweise unter jenen Beamten oder Fachleuten auszuwählen, die über statistische Kompetenz verfügen. Zu Mitgliedern des Komitees sollen möglichst solche Personen bestellt werden, die die deutsche und italienische Sprache in ausreichendem Maße beherrschen. Unabhängig vom Sprachgruppenverhältnis kann ein Angehöriger der ladinischen Sprachgruppe zum Mitglied des Komitees ernannt werden.

(6) Zur Erreichung der Ziele des Systems erläßt das Komitee fachliche Richtlinien und erteilt den statistischen Ämtern der dem Landesstatistiksystem angehörenden Körperschaften Weisungen über die Ausrichtung ihrer Tätigkeit, unterbreitet der Landesregierung das Landesstatistikprogramm und verfaßt für diese einen Tätigkeitsbericht über das vorhergehende Jahr.

Art. 5 (Landesstatistikprogramm)

(1) Im Landesstatistikprogramm werden die statistischen Erhebungen und Ausarbeitungen jener Sachbereiche festgelegt, die in die Zuständigkeit des Landes fallen. Zwecks Erstellung des Landesstatistikprogrammes unterbreiten die dem Landesstatistiksystem angehörenden Körperschaften dem Sekretariat des Komitees gemäß Artikel 4, innerhalb der von diesem festgesetzten Frist, Vorschläge für die Durchführung statistischer Erhebungen und Ausarbeitungen.

(2) Das Programm hat eine dreijährige Laufzeit und wird jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

(3) Im Programm werden auch die Körperschaften, Ämter und Organe, die zur Mitarbeit an der Durchführung der in Absatz 1 genannten Vorhaben verpflichtet sind, bestimmt.

(4) Das in Artikel 4 genannte Komitee legt das vom Landesinstitut für Statistik erstellte Programm der Landesregierung zur Genehmigung vor.

Art. 6 (Beziehungen zwischen dem Landesstatistiksystem und dem Gesamtstaatlichen Statistiksystem)

(1) Die von den dem Landesstatistiksystem angehörenden Körperschaften gesammelten und im Landesstatistikprogramm vorgesehenen Daten werden unter Anwendung der Richtlinien und Modalitäten gemäß Artikel 21 des Legislativdekrets Nr. 322/1989den dem Gesamtstaatlichen Statistiksystem angehörenden Körperschaften und Ämtern über das Landesinstitut für Statistik übermittelt, außer wenn mit den betroffenen Ämtern gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Legislativdekrets Nr. 290/1993andere Vereinbarungen getroffen wurden.

Art. 7 (Auskunftspflicht)

(1) Die öffentlichen Verwaltungen und Körperschaften sind verpflichtet, Daten und Informationen für die vom Landesstatistikprogramm vorgesehenen Erhebungen bereitzustellen. Derselben Auskunftspflicht unterliegen private Körperschaften und einzelne Bürger für die im Programm vorgesehenen statistischen Erhebungen, falls diese Pflicht ausdrücklich darin vorgesehen ist. Die Einschränkungen laut Artikel 7 des Legislativdekrets Nr. 322/1989bleiben aufrecht.

(2) Wer die zur Erstellung des Landesstatistikprogrammes angeforderten Daten und Informationen für Erhebungen und Untersuchungen nicht bereitstellt bzw. liefert oder wissentlich falsche oder unvollständige Angaben macht, wird mit den Strafen belegt, die das Staatsgesetz für dieselben Fälle vorsieht.

Art. 8 (Datenschutzbestimmungen)

(1) Daten und Informationen dürfen von den in Artikel 1 genannten statistischen Ämtern unter keinen Umständen externen öffentlichen oder privaten Rechtssubjekten zur Verfügung gestellt bzw. mitgeteilt werden, es sei denn in aggregierter Form, so daß keine Rückschlüsse auf Einzelsubjekte möglich sind. Ausgenommen ist der Austausch statistischer Elementardaten in anonymisierter Form zwischen den dem Landesstatistiksystem angehörenden statistischen Ämtern für jene Daten, die in den jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen.

(2) Die im Rahmen der im Landesstatistikprogramm vorgesehenen statistischen Erhebungen ausgearbeiteten Daten sind Allgemeingut und werden gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Studien- und Forschungszwecken an jene weitergegeben, die sie anfordern, wobei die Verbote gemäß Absatz 1 aufrecht bleiben. Öffentliche und private Körperschaften sowie einzelne Bürger haben daher Recht auf Zugang zu den statistischen Daten und können diese bei den im Absatz 1 genannten Ämtern anfordern. Falls die Daten nicht sofort verfügbar sind, werden sie den Antragstellern innerhalb des für die Erstellung unbedingt notwendigen Zeitraumes übergeben, wobei, unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten einschlägigen Kriterien, gegebenenfalls eine Rückvergütung der Spesen verlangt werden kann.

(3) Für besondere Zwecke, die mit bestimmten im Landesstatistikprogramm vorgesehenen statistischen Erhebungen und Studien zusammenhängen, kann der Direktor des Landesinstitutes für Statistik beantragen, daß die Ämter dem Landesstatistiksystem personenbezogene Daten mitteilen, soweit keine gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen vorliegen.

(4) Unbeschadet der Landes-, Regional- und Staatsgesetze über das Amtsgeheimnis und den Zugang zu den Verwaltungsakten fallen personenbezogene oder Sachen betreffende Grunddaten sowie solche aus Urkunden über Rechtsverhältnisse, die in öffentlichen Registern vermerkt sind, nicht unter die von der statistischen Geheimhaltungspflicht betroffenen Daten.

Art. 9 (Landesinstitut für Statistik (ASTAT))

(1)2)

(2) Hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Institutstätigkeit arbeitet das ASTAT in voller Unabhängigkeit von den Organen des Landes und untersteht aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 des L.G. Nr. 10/1992der Generaldirektion.

(3) Das ASTAT hat folgende Aufgaben:

  1. es erstellt das Landesstatistikprogramm,
  2. es sorgt landesweit für die Koordinierung, die Verbindung und die Vernetzung aller öffentlichen Informationsquellen, die für die Sammlung und Ausarbeitung der statistischen Daten zuständig sind,
  3. es führt die Großzählungen und die sonstigen vom Gesamtstaatlichen Statistikprogramm vorgesehenen Erhebungen durch und sorgt für die Kontrolle, Korrektur und Speicherung der erhobenen Daten, unbeschadet anderer Vereinbarungen mit dem ISTAT und mit den anderen Organen, welche die Erhebungen veranlassen,
  4. es führt die vom Landesstatistikprogramm vorgesehenen Studien, Erhebungen und Ausarbeitungen durch, falls es damit betraut wird,
  5. es führt die vom Ausrichtungs- und Koordinierungskomitee für das Landesstatistiksystem beschlossenen Ausrichtungs- und Koordinierungsmaßnahmen durch,
  6. es gewährt den dem Landesstatistiksystem angehörenden Körperschaften und Ämtern fachlichen Beistand und bewertet ihre Tätigkeit in Hinsicht auf deren Übereinstimmung mit den im Landesstatistikprogramm vorgegebenen Zielen,
  7. es bestätigt die Ergebnisse von statistischen Erhebungen,
  8. es erarbeitet die auf Landesebene benötigten Fachbegriffe sowie die Grundmethodik für die Klassifikation und die Erhebung der Ereignisse. Die eingeführten Fachbegriffe und Verfahren sind laut den allgemeinen Bestimmungen gemäß Artikel 15 des Legislativdekrets Nr. 322/1989für die dem Landesstatistiksystem angehörenden Körperschaften und Organe bindend,
  9. es sorgt für die Durchführung von Forschungsarbeiten und Untersuchungen über die Ergebnisse der durchgeführten Großzählungen und Erhebungen,
  10. es sorgt für die Veröffentlichung und die Verbreitung der Daten, der durchgeführten Analysen und Untersuchungen, insbesondere im "Statistischen Jahrbuch für Südtirol" und in den Mitteilungsblättern,
  11. es führt für öffentliche und private Körperschaften besondere statistische Ausarbeitungen durch und sorgt - auf Antrag - für deren Veröffentlichung; in diesen Fällen werden die eventuellen Kosten, die der Antragsteller trägt, auch unter Berücksichtigung des Gemeinnutzens berechnet,
  12. es sorgt, unter Berücksichtigung der vom ISTAT für die Mitglieder des Gesamtstaatlichen Statistiksystems erlassenen Richtlinien, für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des Landesstatistiksystems,
  13. es fördert und sorgt für die Weiterentwicklung des statistischen Landesinformationssystems, um u.a. die systematische Sammlung, Aktualisierung und Ausarbeitung aller die Statistik sowie die Planungstätigkeit des Landes, der Bezirksgemeinschaften und der Gemeinden betreffenden Daten und Informationen zu gewährleisten,
  14. es vereinbart mit dem ISTAT, mit den anderen die Erhebungen veranlassenden Körperschaften sowie mit den dem Landesstatistiksystem angehörenden Körperschaften und Ämtern die Organisation der Großzählungen und sonstigen Erhebungen.

(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann das ASTAT gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Legislativdekrets Nr. 290/1993die Mitarbeit anderer auf Landesebene tätiger Ämter des Gesamtstaatlichen Statistiksystems sowie anderer dem Landesstatistiksystem angehörender statistischer Ämter in Anspruch nehmen. Das ASTAT kann ferner aufgrund entsprechender Verträge und Vereinbarungen die Mitarbeit anderer öffentlicher und privater Körperschaften sowie die Mitarbeit von Gesellschaften in Anspruch nehmen.

2)

Ändert den Punkt 8 der Anlage A zum L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

Art. 10 (Aufgaben und Befugnisse des Direktors des Landesinstitutes für Statistik)

(1) Der Direktor des Landesinstitutes für Statistik nimmt außer den in Artikel 10 des L.G. Nr. 10/1992vorgesehenen folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:

  1. er sorgt, auch mittels bevollmächtigten Beamten, im Rahmen seiner Verwaltungs- und Handlungsautonomie für die Durchführung aller für die Führung des Institutes notwendigen Maßnahmen sowie für die Bezahlung der entsprechenden Ausgaben, 3)
  2. er erstellt das Jahresprogramm des Institutes, damit es in das Landesstatistikprogramm laut Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) aufgenommen werden kann, sowie den Haushaltsvoranschlag für dessen Durchführung und legt den dafür notwendigen Personalbedarf fest,
  3. er verfügt die Aufnahme von Personal für das Institut mit Werkvertrag gemäß Artikel 2222 des Zivilgesetzbuches oder mit Arbeitsvertrag nach den einschlägigen Bestimmungen, um den sich aus Erhebungen, Groß- und Sonderzählungen ergebenden außergewöhnlichen Erfordernissen nachkommen zu können; die entsprechenden Verträge dürfen für höchstens sechs Monate abgeschlossen und können auf insgesamt achtzehn Monate verlängert werden,
  4. er schließt Verträge und Vereinbarungen ab, die für die Durchführung der Tätigkeit des Institutes notwendig sind, wobei er sich an die mit Beschluß der Landesregierung für jeden einzelnen Vertrag festgelegte Ausgabenhöchstgrenze zu halten hat, es sei denn, es wurde auf begründeten Antrag eine Sondergenehmigung erteilt,
  5. er legt die Höchstanzahl der Erhebungsbeauftragten fest und entscheidet über die Aufgabenverteilung sowie über die Dauer und die Vergütung der Zusammenarbeit,
  6. er legt aufgrund einer entsprechenden Begründung die Forderungen gegenüber Dritten für Leistungen fest, welche das Institut für sie erbracht hat.
3)

Buchstabe a) wurde ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 29. August 2000, Nr. 13.

Art. 11 (Koordinierung)

(1) Die Ämter der staatlichen oder provinzübergreifenden öffentlichen Körperschaften und Institute, die ihre Tätigkeit auf Landesebene ausüben, und alle anderen Ämter der Körperschaften, die zum Landesstatistiksystem gehören, vereinbaren mit dem ASTAT zum Zweck der Koordinierung gemäß Artikel 1 und 2 die Art der Durchführung der Projekte für die von ihnen durchgeführten statistischen Erhebungen.

(2) Die Organisationseinheiten der Landesverwaltung und die mit Landesgesetz errichteten öffentlichen Körperschaften haben sich für die Planung, Organisation und Durchführung von statistischen Erhebungen und Untersuchungen ausschließlich an das Landesinstitut für Statistik zu wenden; andere Vereinbarungen können getroffen werden, müssen jedoch mit dem Institut abgesprochen werden.

(3) Zum Zweck der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Koordinierung können für besonders wichtige Bereiche, auf Vorschlag des Ausrichtungs- und Koordinierungskomitees, die Art der Vereinbarungen, die Zuständigkeiten und die notwendigen Ressourcen mit den Ämtern der betroffenen Körperschaften und Institute mittels Durchführungsverordnung vereinbart werden.

Art. 12 (Finanzierung)

(1) Die Mittel, die für die Finanzierung des ASTAT und seiner Tätigkeiten erforderlich sind, bestehen aus

  1. dem im Landeshaushalt für die ordentliche und laufende Tätigkeit des statistischen Dienstes ausgewiesenen Betrag;
  2. dem im Landeshaushalt für Investitionsausgaben, die mit der Tätigkeit des statistischen Dienstes zusammenhängen, ausgewiesenen Betrag;
  3. den außerordentlichen Zuweisungen von Mitteln für besondere Tätigkeiten, mit deren Durchführung das ASTAT von der Landesregierung beauftragt wird;
  4. den Mitteln, die dem ASTAT vom ISTAT oder anderen öffentlichen und privaten Körperschaften für die Durchführung von Erhebungen und Untersuchungen sowie für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt und vom Institut dazu verwendet werden; diese Mittel werden gemäß den in Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, vorgesehenen Modalitäten im Landeshaushalt verbucht.

Art. 134)

4)

Art. 13 wurde aufgehoben durch Art. 47 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.

Art. 14 (Übergangs- und Finanzbestimmungen)

(1) Das Landesinstitut für Statistik, welches mit Landesgesetz vom 20. Juni 1980, Nr. 23, eingesetzt wurde, beendet seine Tätigkeit mit 1. Juli 1996. Mit demselben Datum tritt die Autonome Provinz in die Aktiva und Passiva des genannten Institutes ein.

(2) Die Organe des aufgelösten Institutes bleiben nur für die Aufgaben in Zusammenhang mit der Erstellung und Überprüfung des Rechnungsabschlusses, welcher sich auf die Geschäftsgebarung bis 30. Juni 1996 bezieht, im Amt; der Rechnungsabschluß muß für die Genehmigung innerhalb der darauffolgenden zwei Monate der Landesregierung übermittelt werden.

(3) Für die Durchführung dieses Gesetzes werden für das Haushaltsjahr 1996 jene Bereitstellungen verwendet, welche im Haushalt für die Anwendung des L.G. Nr. 23/1980, dessen Abschaffung von Artikel 16 verfügt wird, eingeschrieben und noch nicht zweckgebunden sind; zusätzlich werden jene Mehreinnahmen verwendet, welche durch die Einhebung von Krediten des aufgelösten Landesinstitutes für Statistik dem Land zufließen. Die Ausgaben zu Lasten der nachfolgenden Haushaltsjahre werden mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt.

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, Verbindlichkeiten des aufgelösten Institutes für Statistik, aufgrund der vom Institut eingegangenen Verpflichtungen, auch vor Genehmigung des in Absatz 2 erwähnten Rechnungsabschlusses zu tilgen.

Art. 155)

5)

Omissis.

Art. 16 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 20. Juni 1980, Nr. 23, geändert durch das Landesgesetz vom 7. August 1987, Nr. 20, ist aufgehoben.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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