Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 4. Juni 1996, Nr. 26.
(1) Die von den dem Landesstatistiksystem angehörenden Körperschaften gesammelten und im Landesstatistikprogramm vorgesehenen Daten werden unter Anwendung der Richtlinien und Modalitäten gemäß Artikel 21 des Legislativdekrets Nr. 322/1989den dem Gesamtstaatlichen Statistiksystem angehörenden Körperschaften und Ämtern über das Landesinstitut für Statistik übermittelt, außer wenn mit den betroffenen Ämtern gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Legislativdekrets Nr. 290/1993andere Vereinbarungen getroffen wurden.