(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, ab dem Jahr 1995 an Unternehmen mit direkter oder indirekter Landesbeteiligung, welche auf dem Gebiet des Transportwesens von Landesinteresse tätig sind, Beiträge oder Beihilfen in bezug auf Betriebsanlauf, Forschungen, Studien oder Projektierung zum Zwecke der Rationalisierung und Entwicklung der eigenen Dienste zu gewähren.
(1/bis) Die Landesregierung ist auch ermächtigt, Beiträge vorzustrecken, die von den zuständigen Staatsorganen für den Dreijahreszeitraum 2000-2002 an Unternehmen mit direkter oder indirekter Landesbeteiligung, welche auf dem Gebiet des Flugverkehrs von Landesinteresse tätig sind, gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzesdekrets vom 28. Juni 1995, Nr. 251, mit Abänderungen durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. August 1995, Nr. 351, in Gesetz umgewandelt, gewährt wurden.8)
(2) Die Ausgaben für finanzielle Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind im Ausmaß von 1000 Millionen Lire zu Lasten des Haushaltsjahres 1995 (Kapitel 61150) ermächtigt. Die Ausgaben zu Lasten der darauffolgenden Haushaltsjahre werden mit den jeweiligen Finanzgesetzen ermächtigt.