In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

i) Landesgesetz vom 19. Dezember 1995, Nr. 261)2)
Landesagentur für Umwelt

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Jänner 1996, Nr. 1.
2)
Mit Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1, wurde in diesem Gesetz die Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz" durch die Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt" ersetzt.

Art. 1 (Errichtung der Landesagentur für Umwelt)  delibera sentenza

(1) Es wird die Landesagentur für Umwelt als Organisationseinheit des Landes im Sinne des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10errichtet, die mit organisatorischer, verwaltungsrechtlicher, technischer und budgetmäßiger Autonomie ausgestattet ist, und die folgende mit der Ausübung der Funktionen des öffentlichen Umweltschutzes verknüpfte wissenschaftlich-technische Tätigkeiten im Landesinteresse durchführt:

  1. sie betreibt gegenüber dem Land und den vom Land abhängigen Sonderbetrieben und Körperschaften die Grundlagen- und angewandte Forschung über die natürliche Umwelt, über die Phänomene der Umweltverschmutzung, über die allgemeinen Bedingungen und die Risikofaktoren sowie über die Formen des Schutzes der Ökosysteme,
  2. sie sammelt systematisch, auch über Datenträger, Daten über die Umweltsituation und sorgt für deren Veröffentlichung, auch durch die Verwirklichung des Umweltinformations- und Umweltüberwachungssystems in Abstimmung mit den technischen Diensten des Landes und mit der staatlichen Agentur für Umweltschutz,
  3. sie bereitet Umweltdaten und -informationen auf, sie verbreitet die Daten über die Umweltsituation und fördert die Informations- und Bildungsinitiativen zur Kenntnis und zum Schutz der Umwelt,
  4. sie erarbeitet über folgendes Vorschläge und Gutachten für die Landesbehörden:
    1. Toleranzwerte bei Schadstoffen,
    2. Qualitätsstandards der Luft, der Wasserressourcen und des Bodens,
    3. Abfallwirtschaft,
    4. Regeln für die Probeentnahme und die Analyse hinsichtlich der Toleranzwerte und der Qualitätsstandards,
    5. Methoden für die Erhebung des Zustandes der Umwelt und für die Überprüfung der Phänomene der Umweltverschmutzung und der Risikofaktoren, weiters die Maßnahmen zum Schutz, zur Sanierung und zur Wiederherstellung der Umwelt,
  5. sie arbeitet mit der staatlichen Agentur für den Umweltschutz zusammen, weiters mit der Europäischen Umweltagentur, mit dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften und mit den internationalen Organisationen, die im Umweltschutz tätig sind,
  6. sie betreibt die Erforschung und die entsprechende Verbreitung von umweltverträglichen Technologien, von Produkten und Produktionsverfahren, die die Umwelt weniger belasten, dies auch in Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Zusammenhang mit der Verleihung des einschlägigen EG-Gütezeichens und des "Auditing" in Umweltbelangen,
  7. sie überprüft, ob die Rechtsvorschriften im Bereich des Umweltschutzes angemessen sind und erfolgreich technisch umgesetzt werden; sie kontrolliert die von den einschlägigen Umweltschutzgesetzen vorgeschriebenen technischen Unterlagen, die den Anträgen auf Genehmigung beizulegen sind,
  8. sie führt Kontrollen durch über die physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren der Lärmbelästigung sowie der Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung,
  9. 3)
  10. chemische, chemisch-physikalische, mikrobiologische und sensorische Analysen im Bereich Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika, Agrarprodukte, Textilien, Gebrauchsgegenstände, Spielsachen und von verschiedenen organischen und anorganischen Matrizen,4)
  11. sie unterstützt die Stellen, die für die Bewertung und die Vorbeugung der mit der Produktionstätigkeit verbundenen Unfallrisiken zuständig sind, in wissenschaftlich-technischer Hinsicht,
  12. sie führt Umweltkontrollen durch über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie im Bereich Strahlenschutz,
  13. sie überwacht die Produktion, den Transport, den Handel und den Einsatz von Giftgasen,
  14. sie führt die für die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Untersuchungen durch und leistet die entsprechende wissenschaftlich-technische Arbeit. 5)

(2) Die Landesagentur für Umwelt leistet, auf Grund entsprechender Konventionen, technische und instrumentelle Unterstützung für die Sanitätsdienste, den Arbeitshygienedienst und für jene andere öffentliche Organisationsstruktur

(3) Die Landesagentur für Umwelt kann Analysen und analoge Leistungen für fremde Rechnung aufgrund des amtlichen Tarifs oder auf der Grundlage von Sonderverträgen durchführen.

(4) Die Landesagentur für Umwelt muß Formen der Anhörung der Unternehmerorganisationen und der Gewerkschaften, des Gemeindenverbandes und der auf Landesebene repräsentativsten Umweltverbände in den Belangen laut Absatz 1 vorsehen.

massimeBeschluss vom 21. Oktober 2013, Nr. 1628 - Ermächtigung des Dachverbandes für Natur- und Umweltschutz in Südtirol zur Anwendung reduzierter Tarife für Rückstandsanalysen in Lebensmitteln
massimeBeschluss vom 1. Oktober 2012, Nr. 1456 - Ermächnigung des Landesverbandes der Handwerker zur Anwendung reduzierter Tarife für Wasseranalysen
massimeBeschluss Nr. 2398 vom 28.09.2009 - Ermächtigung der Südtiroler Qualitätskontrolle zur Anwendung reduzierter Tarife für Honiganalysen
massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 254 del 16.07.1996 - Mancato adeguamento della legislazione provinciale ai principi posti in riguardo all´istituzione delle agenzie provinciali per la protezione dell´ambiente
3)
Der Buchstabe i) des Art. 1 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
4)
Der Buchstabe j) des Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
5)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 10 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 2 (Organisation)

(1) Die Organisationsstruktur und die einzelnen Ämter der Landesagentur für Umwelt werden im Sinne des Artikels 11 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Landesagentur für Umwelt übt ihre Tätigkeit in Einklang mit den Richtlinien der Landesregierung aus und untersteht der Aufsicht derselben.

(3) Bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres erstellt die Landesagentur für Umwelt das Jahresprogramm, das von der Landesregierung genehmigt werden muß.

(4) Im Rahmen des Jahresprogramms laut Absatz 3 nimmt der Direktor die Zweckbindung der Ausgaben vor, die für die Tätigkeiten der Landesagentur für Umwelt erforderlich sind.

(5) Die Landesagentur für Umwelt kann das Jahresprogramm ergänzen und ändern, wenn eine neue Situation dies erfordert. Diese Änderungen und Ergänzungen müssen von der Landesregierung genehmigt werden.

(6) Für die Durchführung der Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Landesagentur für Umwelt fallen, werden entsprechende Mittel herangezogen, die im Landeshaushalt bereitgestellt werden.

Art. 3 (Direktor)

(1) Die Führung der Landesagentur für Umwelt wird einem Direktor anvertraut, der von der Landesregierung im Sinne von Artikel 14 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10ernannt wird.

(2) Der Direktor

  1. führt das Landespersonal, das der Landesagentur für Umwelt zugeteilt ist,
  2. erstellt das Jahresprogramm und nimmt die allfälligen Änderungen und Ergänzungen vor,
  3. sorgt, auch in Eigenregie, mit den von der Landesregierung bereitgestellten Mitteln für die Durchführung aller Dienstleistungen und Ankäufe, die für den Betrieb der Landesagentur für Umwelt erforderlich sind. Die Ausgabentätigung kann auch mittels Krediteröffnungen gemäß Artikel 56 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8durchgeführt werden,
  4. überwacht die gesamte Tätigkeit der Landesagentur für Umwelt.

Art. 4 (Personal)

(1) Die Landesregierung bestimmt die Anzahl der Bediensteten, die der Landesagentur für Umwelt zur Verfügung gestellt werden; dabei wählt sie diese Bediensteten aus jenem Personal der Organisationsstrukturen des Landes, der Landessonderbetriebe und der Landesanstalten aus, das den Tätigkeitsbereichen laut Artikel 1 zugeteilt ist. Die betreffenden Bediensteten verbleiben im allgemeinen Stellenplan des Landes.

Art. 5 (Kontroll- und Aufsichtsfunktion)

(1) Die Organisation und Durchführung der Kontroll- und Aufsichtsfunktionen sowie deren Abgrenzung zu den Beratungsfunktionen der Landesagentur für Umwelt werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

(2) In Ausübung der Kontroll- und Aufsichtsfunktion hat das Inspektionspersonal der Landesagentur für Umwelt zur Durchführung der Tätigkeiten laut Artikel 1 Zutritt zu den Anlagen und zu den Arbeitsstätten und kann zweckdienliche Daten, Informationen und Unterlagen verlangen. Dieses Personal wird mit Erkennungsausweisen ausgestattet, welche vom Landeshauptmann auf Vorschlag der Landesagentur für Umwelt ausgestellt werden.

(3)6)

6)
Aufgehoben durch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 6 (Aufgaben)  delibera sentenza

(1) Der Landesagentur für Umwelt werden die wissenschaftlich-technischen, Aufklärungs- und Informations- sowie Kontrollfunktionen, die in folgenden Rechtsvorschriften angeführt sind, übertragen:

  1. Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 61, geändert durch die Landesgesetze vom 25. Jänner 1984, Nr. 3und vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, betreffend Vorschriften zum Schutz des Bodens vor Verunreinigung, und entsprechende Verordnungen,
  2. Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 66, geändert durch die Landesgesetze vom 25. Jänner 1984, Nr. 3und vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, betreffend Maßnahmen gegen Lärmbelästigung, und entsprechende Verordnungen,
  3. Landesgesetz vom 4. Juni 1973, Nr. 12, geändert durch die Landesgesetze vom 13. September 1973, Nr. 46, vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, vom 27. Dezember 1979, Nr. 22, vom 25. Jänner 1984, Nr. 3 und vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, betreffend Maßnahmen gegen die Verseuchung der Luft, und entsprechende Verordnungen,
  4. Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, geändert durch die Landesgesetze vom 25. Jänner 1984, Nr. 3und vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, betreffend Bestimmungen zum Schutze der Gewässer vor Verschmutzung, und entsprechende Verordnungen,
  5. Landesgesetz vom 7. Juli 1992, Nr. 27, über die Umweltverträglichkeitsprüfung, geändert durch das Landesgesetz vom 11. August 1994, Nr. 6,
  6. 6)
  7. Landesgesetz vom 26. Mai 1976, Nr. 18, geändert durch Landesgesetz vom 3. Juni 1983, Nr. 14, betreffend die Errichtung des Biologischen Landeslaboratoriums.7)

(2) Die Landesagentur für Umwelt übt jede weitere durch einschlägige Rechtsvorschriften geregelte wissenschaftlich-technische, Aufklärungs- und Informations- sowie Kontrollfunktion auf dem Gebiete der Luftverschmutzung, der Wasserverunreinigung, der thermischen und der akustischen Belastung sowie hinsichtlich der Bodenhygiene, der Entsorgung der festen, der flüssigen und der wasserlöslichen Abfälle, sowie auf dem Gebiet der Anabolika, der Suchtmittel, der Kosmetika, der Hormone, der Pestizide, der Arzneimittel jeglicher Art und der Schwermetalle in allen biologischen, organischen oder anorganischen Matrizes, der friedlichen Nutzung der Kernenergie und des Strahlenschutzes und der Giftgase aus.8)

(3) Die Ermächtigungen, die Bewilligungen, die Unbedenklichkeitsbescheinigungen, die Genehmigungen oder andere wie immer genannte Akte der Zustimmung, die von den Rechtsvorschriften laut den Absätzen 1 und 2 vorgesehen sind, werden nach Anhören der Landesagentur für Umwelt erteilt. Die Landesregierung kann den Erlaß obgenannter Akte und Maßnahmen an die Landesagentur für Umwelt delegieren.

(4) Unangetastet bleiben die gesetzlich festgelegten Verwaltungs- und Kontrollzuständigkeiten des Landesgesundheitsdienstes auf dem Gebiete der Lebensmittelhygiene, des tierärztlichen Dienstes, der öffentlichen Hygiene und Gesundheit sowie des landwirtschaftlichen Versuchszentrums Laimburg.

(5) Die Landesregierung legt programmatische Richtlinien und Kriterien zur Koordinierung der Bereiche Umwelt- und Arbeitsschutz sowie Arbeitsmedizin fest, um Überschneidungen der Funktionen und Tätigkeiten zu vermeiden und die bestmögliche Zusammenarbeit zu garantieren - insbesondere auf dem Gebiet der Forschung, Studien und Versuchstätigkeit, der Ausbildungs- und Informationstätigkeit - zwischen der Landesagentur für Umwelt, der Abteilung für Gesundheitswesen, den Sanitätseinheiten, dem Versuchszentrum Laimburg, dem naturhistorischen Museum, anderen öffentlichen Körperschaften sowie der Europäischen Akademie Bozen.

massimeBeschluss Nr. 974 vom 20.06.2011 - Richtlinien über die Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit, die Überwachung und den Betrieb von öffentlichen Naturbadeteichen
6)
Aufgehoben durch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.
7)
Buchstabe g) wurde eingefügt durch Art. 25 des L.G. vom 14. August 1996, Nr. 18.
8)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 10 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.

Art. 6/bis (Beitrag für Erdgas-Kleintankstellen)  delibera sentenza

(1)  Für den Einbau von fixen Erdgaskleinkompressoren ohne Speicher für die Langsambetankung von Erdgas-Kraftfahrzeugen für private oder betriebliche Nutzung kann die Landesregierung einen Beitrag in Höhe bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten, inklusive der Kosten für Anschaffung der Geräte und deren Einbau, gewähren, und zwar für Personen, die in Gemeinden ansässig sind, die keine Methantankstelle haben und an Gemeinden angrenzen, die ebenfalls keine haben; der Höchstbetrag wird jährlich mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und die Modalitäten sowie die möglichen Fälle des Widerrufs festgelegt. Der Beitrag wird nur gewährt, wenn der Tätigkeitsbeginn gemeldet wurde und wenn der Gesamtbetrag der Ausgabe nicht den in dem obgenannten Beschluss festgelegten Maximalbetrag überschreitet. An Unternehmen wird der Beitrag im Rahmen der Regelung des gemeinschaftlichen Rechts im Bereich der De minimis-Beihilfen vergeben.

(2)  Für die Maßnahmen laut Absatz 1 ist zu Lasten des Haushaltes 2009 (HGE 25205) eine Ausgabe in Höhe von 200.000,00 Euro autorisiert. Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Jahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.9)

massimeBeschluss Nr. 1440 vom 25.05.2009 - Kriterien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen laut Art. 6-bis des Landesgesetz vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, betreffend Beiträge für Ergdas-Kleintankstellen
9)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 19 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 7 (Übernahme von Aufgaben des medizinischen Landeslabors für Hygiene und Prophylaxe)

(1) Mit 1. Jänner 1997 werden die Aufgaben des medizinischen Landeslabors für Hygiene und Prophylaxe im Bereich der Mikrobiologie der Gewässer und der Lebensmittel an die Landesagentur für Umwelt übertragen. Zu diesem Zweck beschließt die Landesregierung innerhalb 31. Dezember 1996 die Übertragung dieser Aufgaben.

(2) Die Festlegung der Beziehungen zwischen der Landesagentur für Umwelt und den Sonderbetrieben "Sanitätseinheiten" wird mit Durchführungsverordnung geregelt.

Art. 7/bis (Beiträge zum Schutz der Umwelt)  delibera sentenza

(1)  Die Landesregierung ist ermächtigt, für Veranstaltungen, Maßnahmen und Studien, die den Umweltschutz betreffen, Ausgaben zu tätigen oder Beiträge, Unterstützungen und Beihilfen für Körperschaften, Vereinigungen und juristische Personen ohne Gewinnabsicht zu gewähren.10)

massimeBeschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 102 - Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen laut Art. 7/bis des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26
10)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 32 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 8 (Überprüfung)

(1) Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes muß eine Überprüfung durchgeführt werden, um festzustellen, inwieweit die Zielsetzungen des Gesetzes verwirklicht worden sind.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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