(1) Für den Einbau von fixen Erdgaskleinkompressoren ohne Speicher für die Langsambetankung von Erdgas-Kraftfahrzeugen für private oder betriebliche Nutzung kann die Landesregierung einen Beitrag in Höhe bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten, inklusive der Kosten für Anschaffung der Geräte und deren Einbau, gewähren, und zwar für Personen, die in Gemeinden ansässig sind, die keine Methantankstelle haben und an Gemeinden angrenzen, die ebenfalls keine haben; der Höchstbetrag wird jährlich mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und die Modalitäten sowie die möglichen Fälle des Widerrufs festgelegt. Der Beitrag wird nur gewährt, wenn der Tätigkeitsbeginn gemeldet wurde und wenn der Gesamtbetrag der Ausgabe nicht den in dem obgenannten Beschluss festgelegten Maximalbetrag überschreitet. An Unternehmen wird der Beitrag im Rahmen der Regelung des gemeinschaftlichen Rechts im Bereich der De minimis-Beihilfen vergeben.
(2) Für die Maßnahmen laut Absatz 1 ist zu Lasten des Haushaltes 2009 (HGE 25205) eine Ausgabe in Höhe von 200.000,00 Euro autorisiert. Die Ausgabe zu Lasten der nachfolgenden Jahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.9)