(1) Vorbehaltlich der in Artikel 1 festgelegten Höchstzahlen gilt Artikel 2 sinngemäß, wenn die Anzahl der Räume oder Wohnungen oder die gemeldete Bettenzahl geändert wird.
(2) Die Einstellung der Tätigkeit ist dem zuständigen Bürgermeister innerhalb von dreißig Tagen zu melden.