(1) Die Gemeinden sind befugt, neues Personal im Rahmen jener Stellen aufzunehmen, die in den beschlossenen und aufsichtsbehördlich überprüften Stellenplänen enthalten sind, unbeschadet der Befugnis, Personal mit befristetem Vertrag im Sinne des Artikels 7 Buchstabe b) des Regionalgesetzes vom 5. März 1993, Nr. 4, aufzunehmen.
(2) Den Gemeinden ist es nicht gestattet, Erhöhungen der geltenden Stellenpläne vorzunehmen, wenn dadurch folgendes Verhältnis Bedienstete/Einwohner unterschritten wird:
(3) Im Falle objektiver, nachgewiesener und begründeter Erfordernisse kann die Landesregierung ausnahmsweise die Gemeinden ermächtigen, vom Verhältnis gemäß vorhergehendem Absatz abzuweichen. Die Ermächtigung wird innerhalb des Termins von sechzig Tagen ab Antrag erteilt.
(4) Im Antrag für die Ermächtigung zur Stellenplanerweiterung muß folgendes bestätigt werden: