(1) In Hinsicht auf eine unbefristete oder zeitweilige Befreiung von der Impfpflicht ist das vom Betroffenen eingereichte Zeugnis des behandelnden Arztes oder eines Facharztes für die Sanitätseinheit bindend.
(2) Das ärztliche Zeugnis laut Absatz 1 ist dem für die Impfungen verantwortlichen Arzt der Sanitätseinheit vorzulegen; es muß den einschlägigen Richtlinien der Abteilung der Landesverwaltung für das Gesundheitswesen Rechnung tragen und bei zeitweiliger Befreiung die Dauer derselben angeben.