(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst muß der gesamten Bevölkerung die Impfstoffe für die Pflichtimpfungen kostenlos zur Verfügung stellen, die Betroffenen zur Wahrnehmung der Impftermine einladen beziehungsweise sie dazu einladen, sich mit den Minderjährigen zur Durchführung der Impfung einzufinden, und ein Impfregister führen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben laut Absatz 1 können die Sanitätseinheiten mit den Gemeindeverwaltungen zusammenarbeiten.
(3) Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet, auch mit Hilfe der Sanitätseinheiten, eine umfangreiche Aufklärung über die Impfungen und die Vorbereitung darauf.
(4) Das kostenlose Angebot gilt auch für jene Impfungen, welche von den Sanitätsbehörden offiziell empfohlen werden.