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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 6. April 1993, Nr. 81)
Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. April 1993, Nr. 19.

Art. 6 (Auszahlungen der Förderungen)

(1) Die Beihilfen werden aufgrund der Ausgaben der endgültig durchgeführten und nachgewiesenen Investitionen in einmaliger Zahlung ausbezahlt.

(2) Der Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe kann aufgrund von saldierten Rechnungen und der Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition erfolgen.

(3) Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und Ankäufe kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, der sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.

(4) Im Falle, daß die tatsächliche Ausgabe niedriger als der genehmigte Kostenvoranschlag ist, wird die Beihilfe anteilmäßig gekürzt und gemäß der effektiven Ausgabensumme neu berechnet.

(5) Die Vorhaben müssen innerhalb von fünf Jahren nach der Mitteilung über die Zuschußgewährung durchgeführt sein.

(6) Vorliegende Bestimmungen können auch auf genehmigte, aber noch nicht ausbezahlte Gesuche ausgedehnt werden.5)

5)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.