In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 6. April 1993, Nr. 81)
Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. April 1993, Nr. 19.

Art. 5 (Gewährung der Zuschüsse)

(1) Die Landesregierung setzt die zulässigen Ausgaben fest und gewährt die Zuschüsse.

(2) Die Zuschüsse können nicht gewährt werden, wenn für dasselbe Vorhaben bereits eine anderweitige Förderung durch die öffentliche Hand in den vorhergehenden fünf Jahren gewährt worden ist.