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In vigore al: 21/11/2014

c) Landesgesetz vom 6. April 1993, Nr. 81)
Maßnahmen zugunsten der Vermieter von Gästezimmern und Ferienwohnungen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 27. April 1993, Nr. 19.

Art. 2 (Beitragsbegünstigte)

(1)Die Zuschüsse für bauliche Maßnahmen können Personen gewährt werden, welche im Sinne des Landesgesetzes vom 11. Mai 1995, Nr. 12, in geltender Fassung, privat Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermieten, sofern diese Tätigkeit seit mindestens zwei Jahren vor Einreichen des Ansuchens ausgeübt wird. Zuschüsse für Einrichtungsgegenstände und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen können ab Tätigkeitsmeldung gewährt werden.2)

2)
Art. 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.