Kundgemacht im A.Bl. vom 23. November 1993, Nr. 57.
(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindepolizei regelt auf der Grundlage der in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen und der folgenden Richtlinien die Zahl der Stellen in den Stellenplänen, die Funktionsebenen, die Berufsbilder, die jeweilige dienstrechtliche Stellung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Angehörigen der Gemeindepolizeidienste oder -korps: