(1) In den Verfahren, die auf Antrag der betroffenen Partei eingeleitet werden, teilen der für das Verfahren Verantwortliche oder die zuständige Behörde, bevor die negative Maßnahme formell getroffen wird, den Betroffenen unverzüglich die Gründe mit, die die Annahme des Gesuches hindern. Die Betroffenen haben das Recht, innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung ihre eventuell mit Unterlagen versehenen Einwände schriftlich vorzubringen. Diese Mitteilung unterbricht die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens, die nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen oder, vor Ablauf dieser Frist, ab Vorlage der Einwände neu zu laufen beginnen. Die allfällige Ablehnung der genannten Einwände muss in der abschließenden Maßnahme begründet werden.
(2) Die in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen finden ausschließlich auf die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften Anwendung.41)