(1) Alle Anträge und amtlichen Berichte werden vom Direktor der Abteilung, die für die Ausarbeitung oder für die Ausfertigung der abschließenden Maßnahme zuständig ist, entgegengenommen und den untergeordneten Ämtern unverzüglich weitergeleitet, sofern der Abteilungsdirektor nicht selbst für die Behandlung zuständig ist.
(2) Der Abteilungsdirektor kann mit Dienstanweisung anordnen, daß die Anträge und Berichte direkt von den Ämtern und Beamten, die für das Verfahren verantwortlich sind, entgegengenommen werden.
(3) Sobald ein Antrag oder ein amtlicher Bericht im zuständigen Amt einlangt, weist der Direktor sich selbst oder einem anderen Bediensteten des Amtes die Verantwortung für eine oder mehrere Phasen der Sachverhaltsermittlung und für die Erfüllung aller Obliegenheiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen, sowie für die Ausfertigung oder Ausarbeitung der abschließenden Maßnahme zu; dies gilt unter der Voraussetzung, daß der Direktor der Abteilung nicht mit Dienstanweisung anderweitig verfügt.
(4) Solange die Zuweisung an andere Beamte nicht durchgeführt ist, gilt der vom Abteilungsdirektor mit der Angelegenheit betraute Direktor oder der den Funktionsinhaber vertretende Beamte als für das Verfahren verantwortlich.
(5) Der Amtsdirektor teilt den Personen laut Artikel 14 und 15 den Sitz des Amtes, das die Angelegenheit betreut, und den Namen des für das Verfahren verantwortlichen Beamten mit.
(6) Die Mitteilung laut Absatz 5 wird immer dann wiederholt, wenn das mit der Angelegenheit befaßte Amt oder der verantwortliche Beamte wechselt.
(7) Auch wenn allfällige verfahrensbezogene, buchhalterische oder Kontrollmaßnahmen ergriffen werden, bleibt die Verantwortung der in der Angelegenheit ermittelnden Organisationseinheit bestehen, es sei denn, die Betroffenen erhalten eine anderslautende Mitteilung.
(8) In der Durchführungsverordnung kann festgelegt werden, in welcher Form das Amt, der Name des betreffenden Direktors und des Beamten, die für das Verfahren zuständig sind, öffentlich bekanntgemacht werden, und es werden die Verfahren festgelegt, für welche die Mitteilung unterlassen werden kann, sofern kein Interessenkonflikt besteht und der Antragsteller sich direkt an das verantwortliche Amt gewandt hat.