(1) Das jeweilige Landesamt ist im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Sachverhaltsermittlung und für die Erfüllung jedes anderen Verfahrenserfordernisses sowie für die Ausarbeitung oder den Erlaß und die allfällige Durchführung der abschließenden Maßnahme verantwortlich, und zwar vorbehaltlich dessen, was Artikel 11 bestimmt.
(2) Obliegt die Sachverhaltsermittlung der Zuständigkeit mehrerer Ämter derselben Abteilung, so erteilt der Abteilungsdirektor die Verantwortung dafür jenem Amt, das am stärksten damit befaßt ist oder den Entwurf für die abschließende Maßnahme auszuarbeiten hat.