(1) Die Landesregierung trifft mit den Landesgewerkschaften der Ärzte für Allgemeinmedizin und der Basiskinderärzte für die Dauer von drei Jahren entsprechende Vereinbarungen zur Regelung der Erbringung der gesundheitlichen Leistungen in Südtirol.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, die beim Landesgesundheitsdienst eingetragenen Personenkategorien mit Wohnsitz in Südtirol zu bestimmen, die beim jeweiligen Sanitätsbetrieb die Rückerstattung der Auslagen für gelegentliche Untersuchungen beantragen können; weiters setzt sie die Höhe der Rückzahlungen fest. 4)