(1) Die finanziellen Mittel aus dem Fonds zur Amortisierung von Darlehen werden von den Gemeinden eingesetzt, um aufgenommene oder noch aufzunehmende Darlehen zu amortisieren; dabei finden die Kriterien und Modalitäten des Landesgesetzes vom 7. August 1986, Nr. 24, in geltender Fassung, Anwendung.
(2) Der für die Finanzen der Gebietskörperschaften zuständige Landesrat hört die Vertretung der Gemeinden und schlägt der Landesregierung die Rangordnung der Kategorien von öffentlichen Bauarbeiten vor, die zur Finanzierung zugelassen sind.