(1) Die finanziellen Mittel aus dem ordentlichen Fonds werden von den Gemeinden zur Deckung der laufenden Kosten verwendet.
(2) Die Zuweisung der finanziellen Mittel an die Gemeinden laut Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage von Kriterien und Parametern, welche den Finanzbedarf der einzelnen Gemeinden beschreiben, wobei auch die Finanzkraft der Gemeinden zu berücksichtigen ist. Die Kriterien und Parameter zur Ermittlung des Finanzbedarfs und deren Gewichtung sowie die Einzelheiten bei der Berücksichtigung der Finanzkraft werden mit Vereinbarung laut Artikel 2 festgelegt.
(3) Den Gemeinden werden überdies die Mittel zugewiesen, die erforderlich sind, um die aus den delegierten Aufgaben resultierenden Kosten zu decken; Grundlage für die Zuweisung der Fonds sind die vereinbarten Tätigkeits- und Ausgabepläne. 9)