(1) Es ist die Ausgabe von jeweils 250.000 Euro (Kapitel 61520) zu Lasten der Finanzjahre 2002 und 2003 für die Gewährung von Vorschüssen an die Gemeinden des Vinschgaus genehmigt, und zwar für die Finanzierung der Projektierungsausgaben für die Sanierungen und Instandsetzung der Gebäude und deren Zubehör, in welchen die Bahnhöfe untergebracht sind, sowie für die Wiederaufwertung und Erschließung der jeweiligen Bahnflächen.
(2) Die Rückerstattung der vorgeschossenen Beträge an das Land muss innerhalb von drei Jahren nach der entsprechenden Auszahlung erfolgen und die Beträge sind um den gesetzlichen Zinssatz erhöht. Sollte die Rückerstattung nicht erfolgen, sorgt der Landesrat für Finanzen und Haushalt für die Eintreibung derselben mittels entsprechender Verminderung der Zuweisungen gemäß diesem Landesgesetz gegenüber jenen Gemeinden, die diese Auflage nicht erfüllen.
(3) Sollten die Gemeinden nicht tätig werden, sind die nicht verwendeten Haushaltsbereitstellungen für direkte Maßnahmen der Landesverwaltung für dieselben Zwecke bestimmt.20)
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.