(1) Dem Vertragsabschluß über dem von der Verordnung über das Rechnungswesen vorgesehenen Höchstwert muß ein Beschluß vorausgehen unter Angabe:
(2) Die Lokalkörperschaften sind an die Verfahren gemäß den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, welche von der italienischen Rechtsordnung übernommen wurden oder dort zum Tragen kommen, gebunden.
(3) Auf die Lokalkörperschaften finden außerdem, sofern vereinbar, die Bestimmungen laut Artikel 6 Absatz 14 und folgende des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.19)