(1) Die Gemeinden können eine Garantieleistung zur Aufnahme von Darlehen für Investitionen und andere Verschuldungsmaßnahmen, die aus von ihnen abhängigen Betrieben oder ihrer Beteiligung an anderen Formen der Zusammenarbeit herrühren, eingehen.
(2) Die Garantieleistung kann außerdem zugunsten von gemäß Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe b) des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, errichteten Kapitalgesellschaften eingegangen werden, wenn es sich um Darlehen für die Verwirklichung von Anlagen handelt, die für einen ordnungsgemäßen öffentlichen Betrieb unverzichtbar sind, sowie für die Errichtung von Infrastrukturen und anderen Bauten von öffentlichem Interesse, für die gemäß den geltenden Gesetzen institutionell nicht andere Körperschaften zuständig sind. In diesem Fall gehen die vorgenannten Körperschaften eine Garantieleistung für die Amortisationsraten der Gesellschaft ein mit einer Dauer von nicht mehr als zwei Finanzjahren nach dem Jahr der Inbetriebnahme des Bauwerks, ohne dabei die Höhe der eigenen Beteiligungsquote an der Gesellschaft zu überschreiten.
(3) Die Garantieleistung kann auch zugunsten von anderen Rechtssubjekten als jenen, die in den Absätzen 1 und 2 genannt werden, ausgestellt werden, wenn die Darlehensaufnahme für die Verwirklichung von Bauvorhaben für kulturelle, soziale oder sportliche Zwecke auf der Gemeinde gehörenden Grundflächen erfolgt, unter der Bedingung:
- daß das Projekt von der Gemeinde genehmigt und eine Vereinbarung mit dem Darlehensnehmer abgeschlossen worden ist, in welcher die Regelung einer möglichen Nutzung der Struktur für die Erfordernisse der Gemeinschaft enthalten ist,
- daß nach Ablauf der Konzession der Übergang des Bauwerks in das Eigentum der Gemeinde vorgesehen wird,
- daß im Abkommen unter Buchstabe a) die Vertragsverhältnisse zwischen Gemeinde und Darlehensnehmer für den Fall des Verzichts auf Bauausführung des letzteren geregelt werden.
(4) Die jährlichen Zinsraten der mit Garantieleistung abgesicherten Aufnahmen von Darlehen sind bei der Berechnung der Verschuldensgrenzen nach Artikel 1 Absatz 3 quinquies des Gesetzes vom 7. August 1986, Nr. 24, in geltender Fassung, einzubeziehen.16)