(1) Die Ausstattung der Fonds und ihre Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden werden jährlich zwischen dem Landeshauptmann und einer Vertretung der Gemeinden vereinbart.
(2) Bei der Herstellung des Einvernehmens werden die gesamten Einkünfte sowie die Gebühren- und Steuerpolitik der Gemeinden berücksichtigt, die nach dem gesetzlich festgelegten Minimalsatz oder nach dem gesetzlich festgelegten Maß berechnet werden.
(3) Die Funktionen der Vertretung der Gemeinden werden vom Rat der Gemeinden gemäß Landesgesetz vom 8. Februar 2010, Nr. 4, wahrgenommen.7)