(1) Die Verwaltungsaufgaben hinsichtlich der Planung, des Baus, der Erweiterung und des Umbaus, der Instandhaltung, der Verwaltung und der Einrichtung von Schulgebäuden mit Zubehör, in denen Kindergärten, Grundschulen oder Sekundarschulen ersten Grades untergebracht werden sollen, werden von den einzelnen Gemeinden oder Gemeindeverbunden Südtirols im jeweiligen Gebiet wahrgenommen; jene Verwaltungsaufgaben hingegen, die Sekundarschulen zweiten Grades und Kunstschulen - einschließlich der Konservatorien - betreffen, werden vom Land wahrgenommen.
(2) Die Bau-, Erweiterungs-, Umbau- und Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden, die für mehrere Schulen und Anstalten verschiedener Art und Stufen bestimmt sind, können auch von einer der dazu verpflichteten Körperschaften - Land, Gemeinde oder Gemeindeverbund - aufgrund einer Vereinbarung vollständig übernommen werden; in der Vereinbarung werden die Eigentumsanteile und die gegenseitigen Verpflichtungen festgelegt.