(1) Um die Personalverwaltung größtmöglichst zu rationalisieren, kann das an den vom Land abhängigen Körperschaften und Anstalten bedienstete Personal im Einvernehmen mit derselben Körperschaft zur Landesverwaltung versetzt werden, gegebenenfalls unterteilt nach Kategorien, und wird den jeweiligen Körperschaften zur Verfügung gestellt.
(2) Mit Dekret des Landeshauptmanns und nach Beschlußfassung durch die Landesregierung, wird der Sonderstellenplan des Personals der vom Land abhängigen Körperschaften und Anstalten errichtet und abgeändert, einschließlich des entsprechenden Plansolls. Dieser Stellenplan ist als Anlage 4 dem Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 11, angefügt.