(1) Die in Artikel 85 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehene Ergänzung des Ruhegehaltes zugunsten der Direktoren und Koordinatoren, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, aus dem Dienst ausgeschieden sind, ist, mit Wirkung vom 1. Jänner 1993, aufgrund des vom staatlichen Institut für Statistik ermittelten gesamtstaatlichen Indexes der Verbraucherpreise für Familien von Arbeitern und Angestellten erhöht, und zwar bezogen auf jenen Zeitraum bis Oktober 1992, in dem der Anspruch auf die Ergänzung bestand.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Ergänzung wird, mit Wirkung vom 1. Jänner 1994, jährlich aufgrund des dort genannten Indexes für den vorausgehenden Jahreszeitraum von Oktober bis Oktober angehoben.
(3) Die Direktionszulage, welche aufgrund des Artikels 47 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, in geltender Fassung, von Bediensteten bezogen wurde, die bei Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, noch im Dienst waren, ist mit Wirkung ab diesem Datum in dem gemäß Artikel 22 Absatz 5 desselben Gesetzes ermittelten Ausmaß in eine ad personam zustehende Zulage umgewandelt.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 85 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, und des Absatzes 1 des gegenständlichen Artikels finden auch für jene Bediensteten Anwendung, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 3. Oktober 1991, Nr. 27, aus dem Dienst ausgeschieden sind, ohne die Ergänzung des Ruhegehaltes beansprucht haben zu können.