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In vigore al: 21/11/2014

a) Landesgesetz vom 16. Juni 1992, Nr. 181)
Allgemeine Vorschriften über Brandverhütung und über Heizanlagen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 30. Juni 1992, Nr. 27.

Art. 15 (Personal)

(1) Damit die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahrgenommen werden können, wird das Plansoll des allgemeinen Stellenplans des Landespersonals wie folgt erweitert:

  1. um 2 Stellen in der VII. Funktionsebene,
  2. um 21 Stellen in der VI. Funktionsebene,
  3. um 3 Stellen in der IV. Funktionsebene,

(2) Die Prüfanstalt für Baustoffe wird mit den Einrichtungen ausgestattet, die von den Dekreten des Innenministers vom 26. Juni 1984 und vom 26. März 1985 für die gesetzliche Anerkennung von Prüfungen und Klassifizierungen hinsichtlich des Brandverhaltens der Baustoffe vorgeschrieben sind.